177
S. 41.
In dem ersten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat
a. eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder eines von demselben damit
beauftragten Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage,
die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen und auf Erfordern sich an
den geburtshülflichen Maßnahmen zu betheiligen sowie auch nach Beendigung der Geburt im
Laufe der nächsten 24 Stunden zu Hause einen kritischen Bericht anzufertigen und solchen,
mit Datum und Namensunterschrift versehen, am andern Tage dem betreffenden Exami-
nator zu übergeben;
b. die Wöchnerin im Laufe der nächsten vier Tage täglich zweimal zu besuchen, dabei den
Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen sowie auf die
etwaigen Krankheiten beider zu vervollständigen und im Falle des vor Ablauf der vier
Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung
des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet die dem Kandidaten überwiesene Wöchnerin vor
Ablauf der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der
Kandidat eine andere Wöchnerin zu übernehmen hat.
Während dieser Zeit hat der Kandidat vor demselben Examinator noch seine Fähigkeit in der
Diagnose, Prognose und Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts zu bekunden und in
einer mündlichen Prüfung an Kranken nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforder-
lichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Frauenkrankheiten besitzt.
8. 42.
In dem zweiten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat in einem
besonderen Termin in Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit denjenigen Operationen
nachzuweisen, welche wissenschaftlich anerkannt sind; sodann am Phantom die Diagnose verschiedener
regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung durch die Wendung auszuführen und seine
Fertigkeit im Gebrauche der Zange darzulegen.
§. 43.
Dem dirigirenden Arzte steht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der Anstalt
frei, solche aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Ueberweisung derselben
Gebärenden zur Prüfung (zu §. 41 Abs. la) für zwei oder mehrere Kandidaten ist in keinem Falle
gestattet.
§. 44.
V. Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von einem Examinator in der Augenabtheilung