Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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. 48. 
Zu dem ersten und siebenten Prüfungsabschnitt ist den Studirenden der Medizin, zu den 
klinischen Prüfungen denjenigen Studirenden der Zutritt gestattet, welche als Auskultanten oder 
Praktikanten an der betreffenden Klinik Theil nehmen. 
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin an einer Universität des Deutschen Reichs der 
Zutritt frei. 
§. 49. 
Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken und Schwangeren (§. 32 Abs. 1 a und b, 
§. 35 Abs. 1a und b, §. 41 Abs. 1 a und b, §§. 44, 45) werden von der Direktion der betreffenden 
Anstalt dem Examinator zugewiesen und sind von diesem dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei 
Beginn desselben zu überweisen. Die Ueberweisung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im 
Laufe der Prüfungsperiode ist nur ausnahmsweise gestattet (unbeschadet der gänzlichen Ausschließung 
im §. 43 Satz 2). 
§. 50. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll unter An- 
führung der Prüfungsgegenstände und der ertheilten Censuren, bei der Censur „ungenügend“ oder 
„schlecht“" unter kurzer Angabe der Gründe, ausgenommen. 
§. 51. 
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, dem Vor- 
sitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach Beendigung des Ab- 
schnitts behufs Entgegennahme der Mittheilung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung binnen 
drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau 
der letzteren und, sofern er bestanden hat, binnen weiteren 24 Stunden bei dem Examinator (oder 
den Examinatoren) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins 
persönlich zu melden. Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den einzelnen 
Prüfungsabschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt. 
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Abschnitte zurückzulegen sind, bestimmt der Vorsitzende. 
Jedoch darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt IV vor Ablauf von acht Tagen nach Abschnitt 1 
begonnen wird. 
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung des 
Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder dem späteren Theile desselben 
Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen zu unterziehen hat. Ist die
	        
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