Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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SE. 55. . 
Hat der Kandidat sämmtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird aus den für die Prüfungs- 
abschnitte ertheilten Censuren die Gesammtcensur ermittelt, indem die Censuren für Abschnitt II und III 
je mit 6, für Abschnitt IV mit 4, für Abschnitt I und VII je mit 2 multiplizirt, die Censuren für 
Abschnitt V und VI einfach gerechnet werden und die sich ergebende Summe durch 22 getheilt wird. 
Mit den sich hierbei ergebenden Brüchen wird in der in §. 53 Abs. 2 angegebenen Weise verfahren. 
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Centralbehörde (8. 20 
Abs. 2) zur Ertheilung einer Bescheinigung darüber, daß der Kandidat die Prüfung bestanden hat, 
und gegebenen Falles, daß seiner Zulassung zum praktischen Jahre nichts entgegensteht. 
S. 56. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß §. 27 Abs. 2 und §. 51 Abs. 1 und 3 persönlich meldet, kann 
auf Antrag des Vorsitzenden von der Centralbehörde (§. 20 Abs. 2) bis zur folgenden Prüfungs- 
periode zurückgestellt werden. 
Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder gar nicht 
erscheint, geht der Hälfte des auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallenden, wer ohne genügende 
Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurücktritt, der Hälfte des auf alle noch zu erledigenden 
Prüfungsabschnitte entfallenden Gebührenbetrags verlustig. Auch kann je nach Umständen durch einen 
mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze eingezahlte 
Betrag für verfallen und in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in einzelnen Abschnitten für 
nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der 
Centralbehörde (§. 20 Abs. 2) zulässig. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§. 54 Abs. 2) zur 
Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungskommission von Anfang an 
zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte oder Theile als nicht bestanden gelten. Gegen 
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (s. 20 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von drei Jahren nach ihrem Beginne nicht vollständig 
beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen hiervon können nur aus 
besonderen Gründen gestattet werden (§. 65). 
« 8. 57. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie 
begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§. 65). Mit dem 
Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission wegen etwaiger 
dem Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§5§. 22, 23, 25, §. 26 Ziff. 2) sind dem 
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