Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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D. Dispensatianen. 
S. 65. 
Ueber Zulassung der in §. 3 Abs. 1, §. 6 Abs. 2, §. 7 Abs. 3, 8. 8 Abs. 2, §. 14 Abs. 6, 
§. 22 Abs. 3, §. 23 Abs. 2, §. 56 Abs. 4, §. 57 Abs. 1 und §. 61 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen 
entscheidet der Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Centralbehörde (K. 1, §. 3 Abs. 2, 
§. 20 Abs. 2, §. 63 Abs. 2). 
E. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 66. · 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1901 in Kraft. 
8. 67. 
Diejenigen Studirenden, welche vor dem 1. Oktober 1901 das medizinische Studium begonnen 
haben und sich spätestens am 1. Oktober 1903 zur Ablegung der ärztlichen Vorprüfung melden, 
dürfen diese (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag unbeschadet der Be- 
stimmung des §. 69 nach den bisherigen Vorschriften ablegen. 
S. 68. 
Diejenigen Kandidaten, welche die ärztliche Vorprüfung nach den bisherigen Vorschriften voll- 
ständig bestanden haben oder gemäß §. 67 weiterhin bestehen, haben nach diesen auch die ärztliche 
Prüfung abzulegen. Kandidaten, welche sich nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1908 zur ärztlichen 
Prüfung melden, haben sich der Prüfung unter Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung nach den 
vorstehenden Bestimmungen zu unterziehen. 
S. 69. 
Die Bestimmungen des §. 2 Abs. 3, §. 14 Abs. 6, §. 16, §. 54 Abs. 4 und des 8. 56 Abs. 4 
gelten für alle seit dem 1. Oktober 1901 begonnenen Prüfungen. 
8. 70. 
Die Vorschriften wegen des praktischen Jahres finden auf alle Kandidaten Anwendung, welche 
die ärztliche Prüfung nicht vor dem 1. Oktober 1903 vollständig bestanden haben. 
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung erst nach diesem Zeitpunkte nach den bisherigen Vor- 
schriften bestehen, können nur in Berücksichtigung zwingender persönlicher Verhältnisse, jedoch nicht über 
den 1. Oktober 1908 hinaus, von der Ableistung des praktischen Jahres ganz oder theilweise entbunden 
werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der 
nach 8. 63 Abs. 2 zuständigen Centralbehörde. 
 
	        
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