Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Ermächtigung nur je für ihren Bezirk zu ertheilen. Bei Meinungsverschiedenheiten 
zwischen dem Oberamt und dem Forstamt über die Ertheilung oder Nichtertheilung der 
Ermächtigung entscheidet im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Ministerium 
des Innern, welchem in diesen Fällen die Akten von dem Oberamt vorzulegen sind. 
Dem Antrag (Abs. 1 Satz 1) ist der Nachweis der Befähigung des betreffenden 
Beamten zum höheren Forstdienst, sowie eine Angabe über den von dem Beamten bewirth- 
schafteten Waldbesitz nach Oberamtsbezirken und Markungen beizuschließen. 
.. 14. 
Bei der Ertheilung der Ermächtigung, von welcher dem Antragsteller urkundliche 
Eröffnung zu machen ist, sind die betreffenden Beamten vom Oberamt auf die gesetz= und 
ordnungsmäßige Ausübung der ihnen übertragenen polizeilichen Funktionen durch Gelöbniß 
an Eidesstatt zu verpflichten. Die Ertheilung der Ermächtigung ist alsdann vom Oberamt 
unter Hervorhebung des Einverständnisses des Forstamts und unter Bezeichnung des von 
dem ermächtigten Beamten bewirthschafteten Waldbesitzes im Bezirksamtsblatt bekannt zu 
machen, auch den Gemeinderäthen derjenigen Gemeinden, auf deren Markung die betreffen- 
den Waldungen liegen, sofern sie nicht selbst den Antrag auf Ermächtigung gestellt haben, 
noch besonders zu eröffnen. 
Dem ermächtigten Beamten ist erforderlichenfalls vom Oberamt eine zu seiner 
Legitimation dienende Bescheinigung über die Ermächtigung auszustellen, welche im Fall 
des Widerrufs der letzteren zurückzuverlangen ist. 
S. 15. 
Die Vorschriften des §. 12 finden in Beziehung auf die Leitung der Löscharbeiten 
durch die gemäß §. 13 ermächtigten Forstbeamten entsprechende Anwendung. 
S. 16. 
Wenn bei einem Waldbrand die Feuerwehren mehrerer Gemeinden Hilfe leisten, so 
steht die besondere Leitung jeder erschienenen Feuerwehr und der von ihr mitgebrachten 
Geräthe dem anwesenden Kommandanten oder sonstigen Führer derselben zu. Aufgabe 
des die Löscharbeiten leitenden Beamten ist es, die geeigneten Anordnungen zur Sicherung 
eines nach einheitlichem Plan erfolgenden Vorgehens der verschiedenen Hilfsmannschaften 
zu treffen. - 
Befehle des leitenden Beamten, welche sich unmittelbar auf die Löschthätigkeit der
	        
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