17
Ermächtigung nur je für ihren Bezirk zu ertheilen. Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Oberamt und dem Forstamt über die Ertheilung oder Nichtertheilung der
Ermächtigung entscheidet im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Ministerium
des Innern, welchem in diesen Fällen die Akten von dem Oberamt vorzulegen sind.
Dem Antrag (Abs. 1 Satz 1) ist der Nachweis der Befähigung des betreffenden
Beamten zum höheren Forstdienst, sowie eine Angabe über den von dem Beamten bewirth-
schafteten Waldbesitz nach Oberamtsbezirken und Markungen beizuschließen.
.. 14.
Bei der Ertheilung der Ermächtigung, von welcher dem Antragsteller urkundliche
Eröffnung zu machen ist, sind die betreffenden Beamten vom Oberamt auf die gesetz= und
ordnungsmäßige Ausübung der ihnen übertragenen polizeilichen Funktionen durch Gelöbniß
an Eidesstatt zu verpflichten. Die Ertheilung der Ermächtigung ist alsdann vom Oberamt
unter Hervorhebung des Einverständnisses des Forstamts und unter Bezeichnung des von
dem ermächtigten Beamten bewirthschafteten Waldbesitzes im Bezirksamtsblatt bekannt zu
machen, auch den Gemeinderäthen derjenigen Gemeinden, auf deren Markung die betreffen-
den Waldungen liegen, sofern sie nicht selbst den Antrag auf Ermächtigung gestellt haben,
noch besonders zu eröffnen.
Dem ermächtigten Beamten ist erforderlichenfalls vom Oberamt eine zu seiner
Legitimation dienende Bescheinigung über die Ermächtigung auszustellen, welche im Fall
des Widerrufs der letzteren zurückzuverlangen ist.
S. 15.
Die Vorschriften des §. 12 finden in Beziehung auf die Leitung der Löscharbeiten
durch die gemäß §. 13 ermächtigten Forstbeamten entsprechende Anwendung.
S. 16.
Wenn bei einem Waldbrand die Feuerwehren mehrerer Gemeinden Hilfe leisten, so
steht die besondere Leitung jeder erschienenen Feuerwehr und der von ihr mitgebrachten
Geräthe dem anwesenden Kommandanten oder sonstigen Führer derselben zu. Aufgabe
des die Löscharbeiten leitenden Beamten ist es, die geeigneten Anordnungen zur Sicherung
eines nach einheitlichem Plan erfolgenden Vorgehens der verschiedenen Hilfsmannschaften
zu treffen. -
Befehle des leitenden Beamten, welche sich unmittelbar auf die Löschthätigkeit der