Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

193 
18. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 26. Juli 1901. 
  
Inhalt: 
Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1901 bis 31. März 1903. Vom 25. Juli 1901. — Königliche 
Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau 
eines zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Schorndorf-Lorch erforderlichen Grundeigenthums im Wege der 
Zwangsenteignung. Vom 28. Juni 1901. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den 
Bestand der Aichämter. Vom 7. Juli 1901. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des 
Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche 
auf den Philippinen. Vom 8. Juli 1901. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens, betreffend die Bezeichnung der Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige, bei welchen die 
russische Sprache als Prüfungsgegenstand an Stelle der englischen Sprache treten darf. Vom 10. Juli 1901. 
— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur 
Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Spanien. Vom 13. Juli 1901. — Bekannt- 
machung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Rangverhältnisse der Beamten der 
Interkalarfondsverwaltung. Vom 15. Juli 1901. — Bekanntmachung der K. Regierung für den Jagstkreis, 
betreffend die Organisation der politischen Gemeinde Oberohrn, Oberamts Oehringen. Vom 17. Juli 1901. 
  
Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1901 bis 31. März 1903. 
Vom 25. Juli 1901. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode 1. April 1901 bis 
31. März 1903 verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist für den ordentlichen Dienst nach dem beigefügten Haupt- 
finanzetat festgesetzt:
	        
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