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» 1. April 1901 3
für 31. März 1902 auf " " " " " " " " " " " " " . " "4 " 88 689 605 M.
» 1. April 1902
für 31. März 1903 auf " l "4 · n 4 # "4 i " 4 4 rly l. 90 013167 4
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zusammen für die Finanzperiode . er auf. 178702772 +
Art. 2.
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag
für die Finanzperiode . e angenommen ist 62973717J
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für
dieselbe Zeit berechnen an
a) direkten Abgaben asffl 3848412540
b) indirekten Abgaben aaf.·. 77707500 „ 116120010
287
zusammen 179 093 7574%#
Die Verfügung über den hienach sich ergebenden Ueberschuß von 390 985 4
bleibt weiterer Verabschiedung vorbehalten.
Art. 3.
1) Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebänden und Ge-
werben ist nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu erheben.
Die Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen wird auf 3,07% des Steueranschlags
der Grundstücke und Gefälle,
die Steuer aus Gebäuden auf 300% der nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni
1887, betreffend die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude (Reg. Blatt
S. 145), zu berechnenden steuerbaren Rente der Gebäude und
die Steuer aus Gewerben auf 3,0, des steuerbaren Betrags des Gewerbeeinkommens
dem Jahre nach festgesetzt.
2) Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
15. Dezember 1899 (Reg. Blatt S. 1163) zu erheben.
3) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4/800 des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist.