Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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4) Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 
1899 (Reg. Blatt S. 1254) zu erheben. 
5) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Jannar 
1874 (Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlag von 1 “¾ zu der durch das Gesetz vom 
20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag dem 
Staat allein verbleibt. 
6) Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirthschafts- 
abgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg. Blatt S. 514) zu erheben. 
7) Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem Biersteuer- 
gesetz vom 1. Juli 1900 (Reg. Blatt S. 542) zu erheben; der Steuersatz wird auf 10. 
für den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt. 
8) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 12/4 50 % 
für den Doppelzentner Malz zu erheben. 
9) Die Uebergangssteuer von Bier ist mit 3 -/ 25 „ für das Hektoliter Bier zu 
erheben. 
10) Die unter das Allgemeine Sportelgesetz in der Fassung vom 28. Dezember 1899 
(Reg. Blatt S. 1334) fallenden Sporteln werden nach den in diesem Gesetze enthaltenen 
Sätzen und Bestimmungen erhoben. 
11) Die unter die Königliche Verordnung vom 11. November 1899 (Reg. Blatt 
S. 925) fallenden Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie 
im Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren werden nach den in dieser 
Verordnung enthaltenen Sätzen und Bestimmungen erhoben. 
12) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimalsatzes 
von 20, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1899 (Reg.Blatt 
S. 12960) zu erheben. 
Art. 4. 
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrathskapital 
der Staatshauptkasse wird auf 8000 000 festgesetzt. 
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorrathskapitals dürfen in der Finanzperiode 
1901/02 und in den auf den Schluß dieser Finanzperiode folgenden vier ersten 
Monaten der nächsten Finanzperiode, insolange für die letztere ein Finanzgesetz noch
	        
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