Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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9) Kanzleidiener der Ständeversammlung und Aufwärter der Staatsschuldenkasse 
I. Stuse 144200 
II. “ r 4 4 r 4 r— 4 · r' 4 4 4 4 4 1 700 4 
III. # rd rl' · · r— · 4 r' ri v 4 r ·4 4 1 800 *#v: 
Die Kanzleidiener der Ständeversammlung haben zugleich die Stelle von Haus- 
meistern im Ständehaus zu versehen. 
Die Eintheilung in eine Gehaltsstufe und die Gehaltsvorrückung geschieht bei den 
ständischen Beamten durch die ständische Behörde nach den gleichen Grundsätzen wie bei 
den übrigen Staatsbeamten. 
Die Belohnung für die Verwaltung der ständischen Kasse, wozu die Stände 
einen ihrer Beamten wählen mögen, wird mit dem Finanzgesetz jeweils verabschiedet. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 25. Juli 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden.
	        
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