Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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§. 10. 
Ueber das Verhalten bei Waldbränden, die zur Bewältigung des Feuers im einzelnen 
Fall zu ergreifenden Maßregeln und die sachgemäße Durchführung der Löscharbeiten wird 
eine besondere Belehrung bekanntgegeben werden. Die Ortsvorsteher sowohl als die 
Kommandanten und sonstigen Mitglieder der Feuerwehren haben sich mit dem Inhalt 
derselben vertraut zu machen. 
Bei den nach Maßgabe der Vorschriften der Landesfeuerlöschordnung vorzunehmenden 
periodischen Besichtigungen der Feuerwehren durch den Bezirksfeuerlöschinspektor und den 
Landesfeuerlöschinspektor haben sich diese Beamten auch in geeigneter Weise davon zu 
überzeugen, ob eine hinreichende Anzahl von brauchbaren Werkzeugen der in Art. 1 des 
Gesetzes bezeichneten Art zur Verfügung steht und ob die Mitglieder der Feuerwehr über 
das Verhalten bei Waldbränden genügend unterrichtet sind. 
Zu Art. 10. 
g. 20. 
Zur Bewachung des Brandplatzes sind, soweit thunlich, Waldarbeiter zu verwenden. 
Die Abräumung und Wiederinstandsetzung der Brandstätte ist Sache des Waldbesitzers. 
Zu Art. 11. 
g. 21. 
Die in Art. 11 festgesetzte Verpflichtung gilt naturgemäß nicht nur in Beziehung 
auf Grundstücke des Besitzers der in Brand gerathenen Waldfläche, sondern auch hinsicht- 
lich etwa in Betracht kommender Grundstücke sonstiger Besitzer. Dabei begründet es 
keinen Unterschied, ob es sich um Wald oder um andere Grundstücke handelt, oder ob 
die Grundstücke ganz oder theilweise überbaut sind oder nicht. 
g. 22. 
Der Leiter der Löscharbeiten hat bei Anordnung der in Art. 11 bezeichneten Maß- 
regeln, soweit dies mit dem zu erreichenden Zweck irgend vereinbar ist, sich die möglichste 
Schonung der in Betracht kommenden Waldungen und sonstigen Grundstücke angelegen 
sein zu lassen. 
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