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§. 10.
Ueber das Verhalten bei Waldbränden, die zur Bewältigung des Feuers im einzelnen
Fall zu ergreifenden Maßregeln und die sachgemäße Durchführung der Löscharbeiten wird
eine besondere Belehrung bekanntgegeben werden. Die Ortsvorsteher sowohl als die
Kommandanten und sonstigen Mitglieder der Feuerwehren haben sich mit dem Inhalt
derselben vertraut zu machen.
Bei den nach Maßgabe der Vorschriften der Landesfeuerlöschordnung vorzunehmenden
periodischen Besichtigungen der Feuerwehren durch den Bezirksfeuerlöschinspektor und den
Landesfeuerlöschinspektor haben sich diese Beamten auch in geeigneter Weise davon zu
überzeugen, ob eine hinreichende Anzahl von brauchbaren Werkzeugen der in Art. 1 des
Gesetzes bezeichneten Art zur Verfügung steht und ob die Mitglieder der Feuerwehr über
das Verhalten bei Waldbränden genügend unterrichtet sind.
Zu Art. 10.
g. 20.
Zur Bewachung des Brandplatzes sind, soweit thunlich, Waldarbeiter zu verwenden.
Die Abräumung und Wiederinstandsetzung der Brandstätte ist Sache des Waldbesitzers.
Zu Art. 11.
g. 21.
Die in Art. 11 festgesetzte Verpflichtung gilt naturgemäß nicht nur in Beziehung
auf Grundstücke des Besitzers der in Brand gerathenen Waldfläche, sondern auch hinsicht-
lich etwa in Betracht kommender Grundstücke sonstiger Besitzer. Dabei begründet es
keinen Unterschied, ob es sich um Wald oder um andere Grundstücke handelt, oder ob
die Grundstücke ganz oder theilweise überbaut sind oder nicht.
g. 22.
Der Leiter der Löscharbeiten hat bei Anordnung der in Art. 11 bezeichneten Maß-
regeln, soweit dies mit dem zu erreichenden Zweck irgend vereinbar ist, sich die möglichste
Schonung der in Betracht kommenden Waldungen und sonstigen Grundstücke angelegen
sein zu lassen.
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