Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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S. ö. 
Dem Vorstand der Weinbau-Versuchsanstalt liegt die nächste Vertretung derselben 
nach außen, sowie die ganze innere und äußere Geschäftsleitung ob. Das Nähere hierüber 
bestimmt eine besondere Dienstanweisung. 
S. 6. 
Dem Assistenten liegt die Ausführung der Untersuchungen und die sonstige Unter- 
stützung des Vorstands in den Geschäften der Anstalt nach Maßgabe einer besonderen 
Dienstanweisung ob. 
S. 7. 
Die Weinbau-Versuchsanstalt tritt mit Staatsbehörden, Körperschaften und Vereinen, 
sowie mit Privatpersonen, welche die Anstalt nach S. 3, Ziff. 1—7 in Anspruch nehmen, 
in unmittelbare Verbindung. 
. 8. 
Für die Benützung der Weinbau-Versuchsanstalt werden mit Genehmigung des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens besondere Satzungen aufgestellt, die von der 
Centralstelle für die Landwirthschaft zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Stuttgart, den 30. Juli 1901. 
Weizsäcker. 
  
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Amtedistrikte der Hauptzollämter. Vom 29. Juli 1901. 
Nachdem das Hauptsteueramt Cannstatt mit Wirkung vom 1. Oktober 1901 ab 
aufgehoben worden ist, werden die zum Amtsdistrikt desselben gehörigen Oberamtsbezirke 
Cannstatt und Waiblingen dem Amtsdistrikt des Hauptzollamts Stuttgart zugetheilt 
und die Amtsdistrikte der Hauptzollämter wie folgt bestimmt: 
1) Der Amtsdistrikt des Hauptzollamts Friedrichshafen umfaßt die Oberamtsbezirke 
Balingen, Leutkirch, Oberndorf, Ravensburg, Rottweil, Saulgau, Spaichingen, 
Sulz, Tettnang, Tuttlingen, Waldsee und Wangen; 
2) der Amtsdistrikt des Hauptzollamts Heilbronn umfaßt die Oberamtsbezirke
	        
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