Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Zu Art. 12. 
8. 23. 
Entschädigung nach Maßgabe des Art. 12 wird nur dann gewährt, wenn der Scha- 
den durch die Löscharbeiten und sonstigen Maßregeln der in Art. 11 bezeichneten Art 
entstanden ist. Für eine Beschädigung, welche durch Unberufene (Zuschauer u. dergl.) 
verursacht worden ist, wird Ersatz nicht geleistet. 
§. 24. 
Die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs hat innerhalb der vorgeschriebenen 
Ausschlußfrist von vier Wochen schriftlich oder mündlich zu Protokoll desjenigen Ober- 
amts zu erfolgen, zu dessen Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört. 
Erstreckt sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke, 
so hat die Anmeldungsfrist als gewahrt zu gelten, wenn der Entschädigungsanspruch nur 
bei einem der betreffenden Oberämter rechtzeitig erhoben worden ist. Die Behandlung 
der Entschädigungsansprüche hat in, diesen Fällen, wenn nicht besondere Umstände ent- 
gegenstehen, für alle Betheiligten von demjenigen Oberamt zu erfolgen, zu dessen Bezirk 
der größte Theil der in Brand gerathenen Waldfläche gehört. 
Ueber den Empfang der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs hat das Oberamt 
dem Anmeldenden eine Bescheinigung auszustellen. 
., 25. 
Ist die vorgeschriebene Anmeldungsfrist versäumt, so hat das Oberamt, und zwar 
dann, wenn sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke er- 
streckt, dasjenige Oberamt, welches nach §. 24 Abs. 2 Satz 2 zuständig sein würde, den 
Entschädigungsanspruch vorbehältlich etwaiger Ertheilung der Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand als verspätet zurückzuweisen. 
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind bei dem zuständigen Ober- 
amt (§. 24 Abs. 1 und 2) anzubringen und der zur Entscheidung über den Entschädig- 
ungsanspruch zuständigen Kreisregierung (§. 37) zur Entscheidung vorzulegen. (Zu vergl. 
auch §§. 237 und 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Civilprozeßordnung.) 
F. 26. 
Ist der Entschädigungsanspruch rechtzeitig erhoben oder gegen die Versäumung der 
Anmeldungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilt worden, so hat das
	        
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