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Zu Art. 12.
8. 23.
Entschädigung nach Maßgabe des Art. 12 wird nur dann gewährt, wenn der Scha-
den durch die Löscharbeiten und sonstigen Maßregeln der in Art. 11 bezeichneten Art
entstanden ist. Für eine Beschädigung, welche durch Unberufene (Zuschauer u. dergl.)
verursacht worden ist, wird Ersatz nicht geleistet.
§. 24.
Die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs hat innerhalb der vorgeschriebenen
Ausschlußfrist von vier Wochen schriftlich oder mündlich zu Protokoll desjenigen Ober-
amts zu erfolgen, zu dessen Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört.
Erstreckt sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke,
so hat die Anmeldungsfrist als gewahrt zu gelten, wenn der Entschädigungsanspruch nur
bei einem der betreffenden Oberämter rechtzeitig erhoben worden ist. Die Behandlung
der Entschädigungsansprüche hat in, diesen Fällen, wenn nicht besondere Umstände ent-
gegenstehen, für alle Betheiligten von demjenigen Oberamt zu erfolgen, zu dessen Bezirk
der größte Theil der in Brand gerathenen Waldfläche gehört.
Ueber den Empfang der Anmeldung des Entschädigungsanspruchs hat das Oberamt
dem Anmeldenden eine Bescheinigung auszustellen.
., 25.
Ist die vorgeschriebene Anmeldungsfrist versäumt, so hat das Oberamt, und zwar
dann, wenn sich die in Brand gerathene Waldfläche über mehrere Oberamtsbezirke er-
streckt, dasjenige Oberamt, welches nach §. 24 Abs. 2 Satz 2 zuständig sein würde, den
Entschädigungsanspruch vorbehältlich etwaiger Ertheilung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand als verspätet zurückzuweisen.
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind bei dem zuständigen Ober-
amt (§. 24 Abs. 1 und 2) anzubringen und der zur Entscheidung über den Entschädig-
ungsanspruch zuständigen Kreisregierung (§. 37) zur Entscheidung vorzulegen. (Zu vergl.
auch §§. 237 und 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Civilprozeßordnung.)
F. 26.
Ist der Entschädigungsanspruch rechtzeitig erhoben oder gegen die Versäumung der
Anmeldungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilt worden, so hat das