Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bergpolizeiverordnung, 
betreffend die Sicherung der Steinsalzlagerstätten vor Wassersgefahr. Vom 1. August 1901. 
Auf Grund der Art. 178, 179 und 191 des Berggesetzes vom 7. Oktober 1871 
(Reg. Blatt S. 265) wird zur Sicherung der Steinsalzlagerstätten vor Wassersgefahr 
Nachstehendes verordnet: 
I. Vorschristen zur Verhütung des Hereinbrecheus von Wassern in Folge des Aussuchens 
von Steinsalz. 
8. 1. 
Wer im freien oder verliehenen Felde zur Aufsuchung von Steinsalz oder mit 
demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen Bohrungen unternimmt, 
hat spätestens innerhalb der Frist von acht Tagen nach dem Beginn der Bohrarbeit den 
Ansatzpunkt derselben bei der Bergbehörde derartig anzuzeigen, daß derselbe auf der 
Muthungsübersichtskarte beziehungsweise auf dem Grubenbilde aufgetragen werden kann. 
8. 2. 
Von der Einstellung der Bohrarbeit ist der Bergbehörde sofort Anzeige zu machen. 
Das Bohrloch ist vor dem Verlassen von der Bohrlochssohle aus 100 m hoch, wenn 
aber eine oder mehrere Salzlagerstätten erbohrt worden sind, von der Sohle aus bis zu 
einem 100 m über der obersten Salzlagerstätte gelegenen Punkte nach der Anordnung 
der Bergbehörde mit wasserabdämmenden Stoffen (Letten, Thon, Zement, Holzpfropfen 
u. dergl.) so dicht auszufüllen, daß dadurch das Eindringen der Wasser des Deckgebirges 
in die Salzlagerstätten verhütet wird. 
Erreicht das Bohrloch nicht die Tiefe von 100 m, so ist dasselbe bis zur Tages- 
oberfläche auszufüllen. 
Auf Anordnung der Bergbehörde muß das Bohrloch auch über 100 m aufwärts 
bis zu der von derselben bezeichneten Höhe ausgefüllt werden. 
8. 3. 
Von der wasserabdämmenden Auffüllung der Bohrlöcher kann ausnahmsweise mit 
Genehmigung des Oberbergamts Abstand genommmen werden. 
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