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Bergpolizeiverordnung,
betreffend die Sicherung der Steinsalzlagerstätten vor Wassersgefahr. Vom 1. August 1901.
Auf Grund der Art. 178, 179 und 191 des Berggesetzes vom 7. Oktober 1871
(Reg. Blatt S. 265) wird zur Sicherung der Steinsalzlagerstätten vor Wassersgefahr
Nachstehendes verordnet:
I. Vorschristen zur Verhütung des Hereinbrecheus von Wassern in Folge des Aussuchens
von Steinsalz.
8. 1.
Wer im freien oder verliehenen Felde zur Aufsuchung von Steinsalz oder mit
demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen Bohrungen unternimmt,
hat spätestens innerhalb der Frist von acht Tagen nach dem Beginn der Bohrarbeit den
Ansatzpunkt derselben bei der Bergbehörde derartig anzuzeigen, daß derselbe auf der
Muthungsübersichtskarte beziehungsweise auf dem Grubenbilde aufgetragen werden kann.
8. 2.
Von der Einstellung der Bohrarbeit ist der Bergbehörde sofort Anzeige zu machen.
Das Bohrloch ist vor dem Verlassen von der Bohrlochssohle aus 100 m hoch, wenn
aber eine oder mehrere Salzlagerstätten erbohrt worden sind, von der Sohle aus bis zu
einem 100 m über der obersten Salzlagerstätte gelegenen Punkte nach der Anordnung
der Bergbehörde mit wasserabdämmenden Stoffen (Letten, Thon, Zement, Holzpfropfen
u. dergl.) so dicht auszufüllen, daß dadurch das Eindringen der Wasser des Deckgebirges
in die Salzlagerstätten verhütet wird.
Erreicht das Bohrloch nicht die Tiefe von 100 m, so ist dasselbe bis zur Tages-
oberfläche auszufüllen.
Auf Anordnung der Bergbehörde muß das Bohrloch auch über 100 m aufwärts
bis zu der von derselben bezeichneten Höhe ausgefüllt werden.
8. 3.
Von der wasserabdämmenden Auffüllung der Bohrlöcher kann ausnahmsweise mit
Genehmigung des Oberbergamts Abstand genommmen werden.
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