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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend den Geschäftsbetrieb der Rechtsagenten. Vom 1. September 1901.
Auf Grund des §. 38 Abs. 4 der Reichsgewerbeordnung wird Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten und bei
Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, insbesondere die darauf bezüglichen Schrift-
sätze abfassen, (sogenannte Rechtsagenten), sind zur ordnungsmäßigen Führung eines
Geschäftsbuches verpflichtet.
Dieses Buch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein
und, bevor es in Gebrauch kommt, der Polizeibehörde desjenigen Orts, von welchem aus
der Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen
Beschaffenheit, sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt werden.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben
und dürfen nicht mittelst Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich
gemacht werden.
Ohne Erlaubniß des Oberamts darf das Buch nicht vernichtet werden.
S. 2.
Das Geschäftsbuch muß wahrheitsgetreu und vollständig folgende Einträge über
jeden übernommenen Auftrag in tabellarischer Form enthalten:
1. Fortlaufende Nummer (Ordnungsnummer).
Datum der Empfangnahme des Auftrags.
3. Namen, Stand und Wohnort (Wohnung) des Auftraggebers.
Art des Auftrags.
Datum der vollständigen Erledigung des Auftrags.
Art dieser Erledigung.
Empfangene Gebühren, Auslagenersatz und Kostenvorschüsse je unter Angabe des
Tags der Empfangnahme und des Betrags der einzelnen Eingänge.
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