Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Geschäftsbetrieb der Rechtsagenten. Vom 1. September 1901. 
Auf Grund des §. 38 Abs. 4 der Reichsgewerbeordnung wird Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten und bei 
Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, insbesondere die darauf bezüglichen Schrift- 
sätze abfassen, (sogenannte Rechtsagenten), sind zur ordnungsmäßigen Führung eines 
Geschäftsbuches verpflichtet. 
Dieses Buch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein 
und, bevor es in Gebrauch kommt, der Polizeibehörde desjenigen Orts, von welchem aus 
der Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen 
Beschaffenheit, sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben 
und dürfen nicht mittelst Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich 
gemacht werden. 
Ohne Erlaubniß des Oberamts darf das Buch nicht vernichtet werden. 
S. 2. 
Das Geschäftsbuch muß wahrheitsgetreu und vollständig folgende Einträge über 
jeden übernommenen Auftrag in tabellarischer Form enthalten: 
1. Fortlaufende Nummer (Ordnungsnummer). 
Datum der Empfangnahme des Auftrags. 
3. Namen, Stand und Wohnort (Wohnung) des Auftraggebers. 
Art des Auftrags. 
Datum der vollständigen Erledigung des Auftrags. 
Art dieser Erledigung. 
Empfangene Gebühren, Auslagenersatz und Kostenvorschüsse je unter Angabe des 
Tags der Empfangnahme und des Betrags der einzelnen Eingänge. 
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