Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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erfolgen hat, in einem besonderen Umschlag oder Packet, welche mit dem Namen des 
Auftraggebers und der Ordnungsnummer des Geschäftsbuchs zu versehen sind, wohl- 
geordnet und vor Beschädigung gesichert aufbewahrt werden. 
8. 5. 
Der Rechtsagent, welcher aus Anlaß eines erhaltenen Auftrags Gebühren, Auslage- 
ersatz, Kostenvorschüsse oder Gelder und andere Sachen von Werth in Empfang nimmt, 
hat darüber sofort eine schriftliche Empfangsbescheinigung auszustellen, in welcher der 
Zeitpunkt und der Zweck der Empfangnahme vermerkt sind. 
8. 6. 
Die Rechtsagenten sind verpflichtet, bei der Eröffnung des Gewerbebetriebs das Lokal 
desselben sowie jeden späteren Wechsel des letzteren sofort der Ortspolizeibehörde an— 
zuzeigen. 
Eine Abschrift dieser Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde dem Oberamt vorzu— 
legen, welches sie dem Amtsgericht zur Einsicht gegen Rückgabe mitzutheilen hat. 
8. 7. 
Die Rechtsagenten sind verpflichtet, den Polizeibehörden zum Zweck der Ausübung 
der Kontrolle auf Anfordern die von ihnen geführten Bücher, Akten und Belege sowie 
die in ihrer Verwahrung befindlichen Gegenstände vorzuzeigen, auch der Behörde, soweit 
es im Interesse der Kontrolle nöthig ist, Auskunft über ihre Geschäftsführung zu ertheilen. 
8. 8. 
Die Oberämter sind ermächtigt, Rechtsagenten, deren Geschäftsbetrieb ein ganz 
unbedeutender ist, auf Ansuchen die Befolgung einzelner der im Vorstehenden gegebenen 
Vorschriften zu erlassen. Von einer solchen Verfügung ist dem Amtsgericht Kenntniß 
zu geben. 
8. 9. 
Vorstehende Verfügung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Stuttgart, den 1. September 1901. 
Pischek.
	        
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