Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

Dentsche Wehrordnung. 
Erster Theil. 
Ersatzursen. 
Abschnitt I. 
Organisation des Ersatzwesens. 
S. 1. 
Ersatzbezirke. 
Das Gebiet des Deutschen Reichs?) ist in militärischer Hinsicht in 22 Armeekorps-Bezirke eingetheilt. 
Jeder Armeekorps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. 
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich. 
G. v. 25. 3. 99 Art. I. S. 5. 
Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie- 
Brigadebezirke. 
3. Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken.) 
b d Anlage 1 ist die zeitige Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich nachrichtlich 
eigefügt. 
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4. Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungsbezirke und 
diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungsbezirke (8. 60,) eingetheilt. 
R. M. G. 8. 30,2. 
5. Umfang und Größe der Aushebungsbezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Verwaltungs- 
bezirke ab. 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in der Regel 
jeder Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs- 
bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz- 
geschäfts (I. 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen. 
Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nur ausnahmsweise in verschiedene Aus- 
hebungsbezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl solche Theilung erforderlich, 
*) Für das Königreich Bayern wird die Wehrordnung nach Maßgabe des Bündnißvertrags vom 
23. November 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Bayern be- 
siehenen Anordnungen hier insoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen 
ies erfordert. 
*“) Im Reichs-Militärgesetze „Landwehr-Bataillonsbezirke“ genannt. 
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