Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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die ührigen die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission II, III“ u. (. f. " 
Die für die Aushebungsbezirke der Landwehrbezirke I bis IV Berlin bestehende Ober-Ersatz- 
kommission führt die Benennung: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirke Berlin“. m " 
Für den Geschäftsbereich der letzteren können mit Genehmigung der Ministerialinstanz Hilfs- 
Ober-Ersatzkommissionen gebildet werden, welche unter fortlaufender Nummer zu bezeichnen sind, 
und deren Geschäftsbereich bei den Landwehrbezirken Berlin nach den Anfangsbuchstaben der 
Familiennamen der Wehrpflichtigen abzugrenzen ist. * 
Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als Mitglied der Ober-Ersatzkommission 
erfolgt durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde.) 
4 In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier, in der Regel der Bezirkskommandeur,) 
und ein Verwaltungsbeamter des Bezirkes (in Preußen in der Regel der Landrath oder Polizei- 
Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zwecke bestelltes bürger- 
liches Mitglied unter dem Namen: 
„Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes (Kreises 2c.) N. N.“ 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt) 
R. M. G. S. 30, s a u. G. v. 31. 3. 85. 
6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatzkommission bezw. Ober-Ersatz- 
kommission zugewiesen sind (S§. 64, S und 71, 3), treten den ständigen Mitgliedern andere Mit- 
glieder hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von Kommunal= oder Landesvertretungen 
gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde 
ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem Offizier (S. 61,#) 
und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; 
die verstärkte Ober-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen 
Mitgliede. 
□s 
R. M. G. S. 30,. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission werden 
nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt bezw. ernannt. 
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl Stellvertreter erforderlich, so 
wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehördet) bestimmt, der auch die 
Regelung des Wahlverfahrens obliegt. 
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission darf nicht zugleich Mitglied einer Er- 
satzkommission sein. 
7. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden Regierungs- 
bezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigadebezirk, in Sachsen für jede Kreishauptmannschaft, 
in Württemberg zu Stuttgart, in Hessen zu Darmstadt) eine Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“. 
  
)In Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, in Baden durch das Ministerium des Innern, 
in Hessen durch das Ministerium des Innern. · 
IM«)SieheAnmerkungW)zu§.2,4(Seite4). 
Weste)SieheAnmerkung’’""·-)zu§.2,4(Seite4). 
Siehe Anmerkung ) zu §. 2, 4 (Seite 5).
	        
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