Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum ein-
jährigen Dienste nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden (Abschnitt XIV).
.Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Ersatzkommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetze
zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen ihre Beschlüsse der
Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober-Ersatzkommission.
R. M. G. S. 30, 7.
Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige stehen
unter der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz.
Ersatzgeschäft.
Das jährliche Ersatzgeschäft zerfällt in drei Hauptabschnitte.
Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungsgeschäft (Abschnitt VII).
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre zur
Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Ein-
tragung der letzteren in die Grundlisten.
Diese bestehen aus den Rekrutirungsstammrollen (§. 45), den alphabetischen Listen (§. 47)
und den Restantenlisten (§. 48).
Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungsgeschäft (Abschnitt VIII).
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatzbehörden
verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatzkommission.
Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungsgeschäft (Abschnitt IX).
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatzkommission und die Aushebung der
für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten.
.Außerdem findet in einzelnen Bezirken für die Schiffahrttreibenden zur Gestellung verpflichteten
Wehrpflichtigen ein Schiffer-Musterungsgeschäft statt (Abschnitt X).
In Kriegszeiten wird das Musterungsgeschäft mit dem Aushebungsgeschäfte vereinigt (Abschnitt XV).
. Nach Aufruf des Landsturms findet für die von demselben getroffenen unausgebildeten Land-
sturmpflichtigen ein besonderes Musterungs= und Aushebungsgeschäft statt (Abschnitt XV.).
Abschnitt II.
Wehrpflicht und deren Gliederung.
S. 4.
Wehrpflicht.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die
Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer
Rechtstitel zusteht.
R. V. Art. 57. W. G. S. 1.