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8. 12.
Landwehrpflicht.
1. Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Die Verpflichtung zum Dienste in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §F. 2. "
Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche frei-
willig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstver-
pflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten
Aufgebots nur drei Jahre.)
G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II. S. 3. # "
Die Bestimmung des zweiten Absatzes gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich
freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 2.
3. Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehen-
den Heere.
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G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 2.
4. Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt
nach erfüllter Dienstpflicht bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Zeit vom 1. April bis 30. September
abläuft (vergl. §. 11, zweiter Absatz), treten bei den Herbst-Kontrolversammlungen des be-
treffenden Jahres in die Landwehr zweiten Aufgebots über.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 5.
5. Die Verpflichtung zum Dienste in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März
desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
6. Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (§. 22, 2) in das Heer ein-
getreten sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in
welchem sie neunzehn Jahre dem Heere angehört haben.
Der Uebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots (G. 20,
2 bis 5) erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne Weiteres.
8. Die im §. 11 unter Ziffer 1. 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Landwehr ersten
und zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung. Im Besonderen wird hiernach ein Mann, wel-
cher beispielsweise während der Zugehörigkeit zum Beurlaubtenstande zwei Mal um je eine Jahres-
klasse wegen Kontrolentziehung u. s. w. zurückversetzt ist, erst am 31. März desjenigen Kalender-
jahrs, in welchem er das 41. Lebensjahr vollendet, zum Landsturm zweiten Aufgebots überzu-
treten haben. Eine Verlängerung der Dienstpflicht über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese
Weise jedoch nicht zulässig.
9. Ueber Landwehrpflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe §. 13, s bis s.
F. 13.
Ersatzreservepflicht.
1. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von
Erxrsatztruppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit
sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. SS. 8 und 9.
*) Diese Bestimmung gilt für Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains
nur insoweit, als sie nach dem 31. März 1899 zur Entlassung gekommen sind.
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