Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Der Uebertritt vom Landsturm ersten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots erfolgt im 
Frieden ohne Weiteres; ebenso erlischt die Landsturmpflicht zu dem unter Ziffer 2 angegebenen 
Zeitpunkt, ohne daß e3 dazu einer besonderen Verfügung bedarf. 
Durch die Landsturmpflicht wird die ilitäͤrpflicht (8. 22) nicht geändert. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 2 
Der Aufruf des Landsturms ers durch Kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegs- 
gefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten 
von Festungen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 25. 
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen, 
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mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es gestatten. 
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß §. 38 wegen körperlicher und 
geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienste im Heere und in der Marine befunden und 
ausgemustert sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 27. 
Bei Aufruf des Landsturms bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres und der 
Marine ausgeschlossen: 
a) Personen, gelche dur Zuchthausstrafe verurtheilt sind, — dauernd, 
D. Str. G. 8. 3 
b) Personen, wache 7 Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine entfernt sind, — 
dauernd, 
M. Str. G. S. 32,3. 
I) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind, — für die Dauer, 
während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 
D. Str. G. S. 34 
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom ersten 
zum zweiten Aufgebote, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 27. 
Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaeiser angeordnet. 
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß der Land- 
sturmpflichtigen auf. 
v. 11. 2. 88. Art. II. S. 33. 
Ueber Befreiung der in außereuropäischen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen von Befolgung 
des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe §. 100, 8 b und e. 
Ueber Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenhalt im Auslande haben, vom Dienste 
im Landsturm (bereits im Frieden) siehe S. 100“. 
Im Uebrigen siehe §. 39 sowie Abschnitte XVI und X. 
§. 21. 
Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit. 
Angehörige fremder Staaten. 
. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres Lebensalters 
wehrpflichtig. 
St. A. 
G. S. 1 
Die Regelung der Dienstpfücht solcher Personen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie 
bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aushebung zum aktiven Dienste sind sie nach Maßgabe 
des §. 36,4 Abs. 2 unterworfen.
	        
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