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St
g. 36.
Endgültige Entscheidungen.
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatzkommission.
. M. G. 8. 30, 7.
Ausnahmen hiervon finden bei außerterminlichen Musterungen (§. 78), bei den Schiffer-
musterungen (§. 76) und im Kriege (§. 97) statt, ferner in den Fällen der §§. 39,2 und 40,4.
. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur den Militärpflichtigen und ihren
zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen über die körperliche Brauchbarkeit
(Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften
auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-theile sowie über die Vertheilung
der Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marine-
theile (§. 71, 2) findet eine Berufung nicht statt.
R. M. G. . 30, 5.
In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, kann
jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Entscheidungen auch
Seitens des ständigen militärischen Mitglieds der Ober-Ersatzkommission Berufung an die höhere
Instanz eingelegt werden.
R. M. G. S. 30, s.
. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der auf
Grund der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden.
Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht recht-
zeitig vor den Ersatzbehörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung (§. 28, 4) bis zu ihrem
persönlichen Erscheinen vor den Ersatzbehörden ausgesetzt.
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht (§. 4, ) fortdauernd verpflichtet,
sich der Aushebung zu unterwerfen (§S. 43, 1).
G. v. 6. ö. 80. Art. II. S. 10.
Im Uebrigen siehe §. 72, e.
8. 37.
Ausschließung.
Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, oder gegen welche auf
dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine erkannt
ist, werden vom Dienste im Heere und in der Marine ausgeschlossen.
D. Str. G. 8§. 31 und 37.
.Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Bestimmungen des
§. 30, 1 und 38 Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und in der Marine auszuschließen.
3. Die Ausschließung vom Dienste im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung eines 2,
Ausschließungsscheins. *m
4. Ueber Ausschließung bei Aufruf des Landsturms siehe §F. 20, 11.
5. Betreffs Bestrafung Militärpflichtiger im Auslande siehe D. Str. G. 8. 37.
8. 38.
Ausmusterung.
1. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienste mit der
Waffe als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden Dienste ohne Waffe dauernd