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untauglich befunden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienste im Heere, im Landsturm und
in der Marine befreit.
R. M. G. S. 15. W. G. . 1.
2. Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von jeder weiteren
Gestellung vor den Ersatzbehörden entbunden und unterliegen auch nicht dem Aufrufe des
Landsturms.
R. M. G. . 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 27. Z "
3. Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden,
durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheins.
4. . Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise dauernd
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untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des
8. 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache des
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission.
§. 39.
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots.)
1. Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen:
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen behaftet sind,
die die Heranziehung zum Dienste im stehenden Heere, sowie in der Ersatzreserve zwar aus-
schließen, eine Verwendung im Landsturm — sei es zum Waffendienst oder zum Dienste
ohne Waffe, und im Besonderen zu solchen militärischen Dienstleistungen und Arbeiten (als
Apotheker, Techniker, Handwerker, Erdarbeiter u. s. w.), welche ihrem bürgerlichen Beruf
antsprechen — noch zulassen, ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich
efinden.
I G. v. 11. 2. 88. Art. II. s. 19. R. M. G. §. 16. W. G. §. 1.
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind (§. 31) und auch in
ihrem dritten Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich oder noch zeitig untauglich befunden
werden, insofern ihre Kräftigung während der nächstfolgenden Jahre nicht in dem Maße zu
erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes der Ersatzreserve gewachsen sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S§. 9 u. 19. R. M. G. S. 17.
c) Militärpflichtige, denen die im §. 32, 2 à bis e enthaltenen Berücksichtigungsgründe nach Ent-
scheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem dritten Militärpflichtjahre zur Seite
stehen — insofern diese Gründe nach Ansicht der verstärkten Ober-Ersatzkommission eine
weitergehende Berücksichtigung als durch Zuweisung zur Ersatzreserve angezeigt erscheinen lassen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 19. R. M. G. S. 21.
S) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des §. 40, „1 und 2 der Ersatzreserve zu über-
weisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich sind, weil der Bedarf derselben gedeckt
und Ueberschuß vorhanden ist. Es entscheidet hierbei die Abkömmlichkeit, das Lebensalter
sowie die bessere Diensttauglichkeit, und sofern unter den gemäß Ziffer 1 des §. 40 zur Ersatz-
Veseroe überführten Mannschaften Ueberschuß vorhanden ist, die Reihenfolge der Loosnummern
er Letzteren.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 9.
2. Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zum Landsturm ersten Aufgebots kann durch
*) Eine Ueberweisung von Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung zum
Landsturm ersten Aufgebots findet nicht statt (S. 18, 1). sch halbs sch 9 3