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4. Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind (§. 24),
werden zwar in die Rekrutirungsstammrollen — der Kontrole wegen — aufgenommen, jedoch
nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerke wieder gestrichen.
5. Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine Eintragung 2
u streichen.
6. Bie Rekrutirungsstammrollen werden nach Muster 6 aufgestellt. Bei der ersten Aufstellung werden G:
die Spalten 1—10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann.) 7
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Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Spalten leer zu lassen.
7. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen") übersenden unent-
geltlich zum 15. Januar jedes Jahres:
aà) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus dem Geburts-
register des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahrs, z. B. zum 15. Januar
1889 einen Auszug aus dem Jahre 1872, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle
von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der Gemeinde oder des gleichartigen
Verbandes;
b) den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes einen Auszug aus dem Strrberegister
des letztverflossenen Kalenderjahrs, enthaltend die Eintragungen von Todessällen männ-
ächer, Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb ihres
Bezirkes.
8. Die unter 7 a genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutirungsstammrollen (Ziffer Za)
enutzt.
9. Die unter 7b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die Rekrutirungs-
stammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern.
Der Civilvorsitzende der betreffenden Ersatzkommission hat daher die Verpflichtung, nach
Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Personen, welche innerhalb seines
Aushebungsbezirkes gebürtig, unmittelbar den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Ver-
bände, in deren Bezirke die Verstorbenen geboren, von Personen aber, welche außerhalb seines
Aushebungsbezirkes gebürtig, den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der Geburtsorte, welche
sodann die weitere Vermittelung und Benachrichtigung an die Vorsteher der Geburtsgemeinden 2c.
zu besorgen haben, umgehend mitzutheilen.
10. Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungsstammrollen für einen Bezirk
durch eine und dieselbe Behörde 2c. erfolgt, kann die Uebertragung der Geburtsfälle, sowie der
Sterbefälle im Bezirke gebürtiger Personen aus den Civilstandsregistern in die Rekrutirungs-
stammrolle unmittelbar, und ohne daß es der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf,
erfolgen. Ein Auszug, enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirke gebürtigen Personen, ist
1ddean . in diesem Falle dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes zu übersenden
iff. 7 b).
11. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungsstammrollen des laufenden Jahres und
der beiden Vorjahre an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission eingereicht.
Sind ausnahmsweise Militärpflichtige älterer Jahrgänge zur Anmeldung gekommen, so ist
*) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist schon bei Aufstellung der Rekrutirungsstammrollen festzustellen,
ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört oder früher gehört
hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist.
**.) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher früher betraut gewesenen Behörden und
Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 eingetragenen
Geburten in der früheren Weise Geburtslisten einzureichen.
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