Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

—  416  —

nicht  ableiten  lässt  und  dem  Flicken  aus  fremdem  Stoffe  auf
einem  Kleide  gleicht;  aber  es  ist  damit  kein  Grund  gegeben,  für
verwandte  Fälle  —  z.  B.  hier  den  der  Theilnahme  Bevormundeter
  am  Verfahren  —  denselben  Satz  aufzustellen.  Hier
hat  vielmehr  die  richtigere  Beurtheilung  der  Sache  ihren  Platz;
denn  „quod  contra  rationem  juris  receptum  est,  non  est  producendum
  ad  consequentias“!  Und  sie  darf  um  so  mehr  ihr  Recht
geltend  machen,  als  es  sich,  wie  schon  bemerkt,  nicht  um  Auslegung
  eines  geschlossenen,  scharf  durchdachten  Gesetzeswerkes
handelt,  sondern  um  eine  stückweise  entstandene,  aus  den
jeweilig  erkannten  Bedürfnissen  sich  entwickelnde  Gesetzgebung,
in  der,  wie  HOLZAPFEL  a.  a.  OÖ.  S.  V  mit  Recht  sagt,  die  „eivilistischen
  Keime  nur  embryonal*  vorhanden  waren.  Und  wenn
man  schliesslich  für  die  hier  vertretene  Meinung  noch  geltend
machen  kann,  dass  der  als  juristische  Parallele  zu  betrachtende
Bestätigungsbescheid  des  Zwangsvergleichs  im  Konkursverfahren
  oder  auch  nur  die  Zustimmung  eines  Vormundes  zu
Letzterem  ebensowenig,  nach  richtiger  Ansicht,  der  vormundschafts-gerichtlichen
  Genehmigung  bedarf?,  so  wird  man  den
Zweifel  an  dem  Ausgangspunkte  einer  solchen  Ansicht  begreiflich
  finden.  —

Der  Hinweis  auf  dieses  Gegenstück  des  Verkoppelungsrezesses
führt  mich  auf  das  früher  Gesagte  zurück,  zu  der  Prüfung  seiner
rechtlichen  Natur.  Sie  soll  die  Aufgabe  des  nächsten  Abschnittes
  dieser  Abhandlung  (I)  sein  und  ist,  obwohl  sie  sich
aus  einem  sogleich  zu  erwähnenden  Grunde  nur  in  knappen
Grenzen  zu  bewegen  braucht,  doch  die  unentbehrliche  Unterlage
für  die  Beantwortung  der  an  die  Spitze  gestellten  Frage,  ob  der

®  Eccıus,  Preuss.  Privatr.  Bd.  I  S.  817  Anm.  2;  vgl.  darüber  das  Nähere
später.  Wenn  die  Bremer  Vormundschaftsordnung,  wie  ich  in  meinen  oben
angeführten  Erläuterungen  (Anm.  22  zu  S.  42)  mitgetheilt  habe,  das  Gegentheil
  anordnet,  so  liegt  die  Sache  ähnlich,  wie  bei  den  eben  citierten  preussischen

  Gesetzen  von  1857  und  1872.  Der  Gesetzgeber  könnte  ja  auch  für
das  Verkoppelungsverfahren  das  Gleiche  bestimmen!