Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 49, 1 und 2 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen (§. 19, 6) und 
stattgehabter Ueberweisungen (§S. 47, ). 
6. Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein Militärpflichtiger 
seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirkes wechselt. 
7. Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt: 
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind;') 
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung Seitens der Ersatzbehörden erhalten haben 
beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind; 
c) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind; 
24) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirk geboren sind,“) in Folge 
Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen sind, oder wenn dieselben 
aus smF*“ des §. 140 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gerichtlich verurtheilt 
ind (S. 49,); 
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste ausgenommen sind; 
) wenn Militärpflichtige die Reichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
vom 1. Juni 1870 verloren haben. 
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zuf ist die betreffende 
Verfügung der zuständigen Civil-Verwaltungsbehörde anzugeben. Die Streichung wegen 
Verlustes der Reichsangehörigkeit gemäß §. 21 St. A. G. ist von der Zustimmung der Civil- 
Verwaltungsbehörde abhängig. 
8. Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungsbezirken verziehen (§. 25, 5), werden durch 
den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen Aushebungsbezirkes demjenigen des 
neuen Aushebungsbezirkes überwiesen. 
Die Ueberweisung ist jedoch nicht ohne Weiteres zu veranlassen, sondern von dem Civilvor= 
sitzenden des Anzugsorts auf Grund der nach §§. 25,5 und 46, 1s zu machenden Meldungen zu 
beantragen und erst dann von dem Civilvorsitzenden des Abzugsorts zu bewirken. 
Als Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Civilvorsitzenden zu 
unterschreibender Auszug aus der alphabetischen Liste. 
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrganges nach der Loosung überwiesen, so ist unter 
„Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirke gezogene höchste Loosnummer anzugeben (6. 66, 12. 
Den Militärpflichtigen selbst sind die Loosungsscheine (§. 67) bei der Abmeldung durch die 
mit Führung der Rekrutirungsstammrolle beauftragte Behörde oder Person mit dem Abmelde- 
vermerk unter Angabe des Ortes „wohin“ zu versehen und den noch nicht im Besitz eines Loosungs- 
scheins befindlichen Militärpflichtigen Bescheinigungen mit den gleichen Angaben zu ertheilen. 
9. Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission 
verantwortlich. 
10. Der Militärvorsitzende der Ersatzkommission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungs- 
geschäfts Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die Abschriften 
der alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Civilvorsitzenden zu berichtigen. 
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist verant- 
wortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben fortgeführt werden, 
bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen (Ziffer 7). 
  
ggst eine Sterbeurkunde nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch den 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auf Grund glaubwürdiger Ermittelungen verfügt werden. 
*“) Eine Streichung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirke geboren sind, in den 
dortigen Grundlisten findet in beiden zu Ziffer 7 d bezeichneten Fällen nicht statt (siehe §. 48, 1).
	        
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