Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. Die Vorstellungslisten nebst Beilagen und Zugangsnachweisungen werden mit den Restantenlisten 
zusammen aufbewahrt und vernichtet (8. 48, 6). 
Abschnitt VI. 
Ersatzvertheilung. 
g. 51. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
1. Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden 
Rekruten. 
G. v. 26. ö. 93. Art. II. S. 1. 
2. Hiernach wird bei allen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter Anrechnung der 
zum zwei-, drei= oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf= oder sechsjährigen Dienste 
freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittelt. . 
3. Der festgestellte Ersatzbedarf der Truppentheile*) wird dem zuständigen Kriegsministerium bis 
zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt. . 
4. Der festgestellte Ersatzbedarf der Marinetheile wird durch das Reichs-Marine-Amt dem Königlich 
preußischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt; die Aufstellung 
erfolgt getrennt nach der Land= und der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung. 
8. 52. 
Ersatzvertheilung. Allgemeines. 
1. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs- 
Militärkontingent durch das Königlich preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs- 
Militärkontingente durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorps-Bezirke"*) ver- 
theilt, und zwar nach dem Verhältnisse der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, 
zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen“) ausschließlich derjenigen 
der seemännischen (halbseemänischen) Bevölkerung. 
2. Die vorläufige Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das Königlich 
preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen 
(halbseemännischen) Bevölkerung statt. Die endgültige Vertheilung erfolgt durch das Königlich 
preußische Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Schiffermusterungen 
6 %. 6) nach Maßgabe der Zahl der zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militär- 
pflichtigen. 
3. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung wird der 
Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurech- 
nung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. 
  
Wegen Anrechnung der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehenden Volksschullehrer und 
Kandidaten des Volksschulamts (§. 9) auf den Ersatzbedarf der Truppentheile enthalten die jährlichen Rekrutir- 
ungsbestimmungen das Erforderliche. 
**) Das Großherzo thum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armeekorps-Bezirk (8. 1, ). 
Die in Berücksi tigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellten bezw. zu befreienden Militärpflichtigen 
und die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volks- 
schulamts bleiben außer Ansatz.
	        
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