Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Beim XIV. Armeekorps wird die Korps-Ersatzvertheilung, soweit sie auf die von dem 
Großherzogthume Baden aufzubringenden Rekruten (§. 53, 2 a) sich bezieht, von dem Großherzog= 
lichen Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Generalkommando des XIV. Armee- 
korps aufgestellt. Im Großherzogthume Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung Seitens des 
Ministeriums des Innern im Einverständnisse mit dem Divisionskommando aufgestellt. 
Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Brigadebezirke 
aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c.) 
3. Vermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird — unter 
Beachtung des im §. 52,4 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen Bri- 
gadebezirke des Armeekorps-Bezirkes nach Maßgabe der in denselben vorhandenen Ueberzähligen 
vertheilt. 
4. zeai ein Armeekorps-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen 
Kriegsministerium hiervon Mittheilung zu machen. 
5. Der Bedarf an Ersatzreservisten (§. 13,1) wird durch die Generalkommandos berechnet und auf 
die einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der für die Ersatzreserve brauchbaren Militärpflichtigen 
vertheilt.) 
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8. 55. 
Brigade-Ersatzvertheilung. 
1. Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Brigadekommandeure eine vorläufige 
Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als Anhalt für die 
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere für die Auswahl der Militärpflichtigen 
nach Waffengattungen, dient. 
2. Für die Aufstellung dieser vorläufigen Ersatzvertheilung ist hinsichtlich der Landbevölkerung die 
Zahl der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten - enthaltenen 
Militärpflichtigen #), hinsichtlich der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der 
in den Vorstellungslisten F enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend. 
3. Ist ein Aushebungsbezirk nicht im Stande, die ihm durch die vorläufige Brigade-Ersatzvertheilung 
auferlegte Rekrutenzahl aufzubringen, so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigade- 
bezirkes im Verhältniß der in denselben vorhandenen Ueberzähligen herangezogen. 
4. Die endgüllige Brigade-Ersatzvertheilung wird nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts im 
gesammten Brigadebezirke nach dem Verhältniß der in den einzelnen Aushebungsbezirken vorhan- 
denen, zur Einstellung in den aktiven Dienst verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen festgestellt. 
5. Die Brigadekommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im Brigadebezirke, nach 
Berücksichtigung der gemäß §. 40, 1 am 1. Februar des laufenden Kalenderjahrs als überzählig 
zur Ersatzreserve überwiesenen Personen, noch aufzubringenden Ersatzreservisten eine vorläufige 
Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vor- 
stellungslisten I, enthaltenen Militärpflichtigen. Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter 
Heranziehung einzelner Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade- 
bezirk endgültig aufgebracht werden. 
  
*!) Falls aus dem Korpsbezirke Rekruten für die Marine zu stellen sind, übersendet das General- 
kommando 2c. Abschrift oder Auszug der Ersatzvertheilung an das Reichs-Marine-Amt. 
*) In Württemberg durch das Königlich württembergische Kriegsministerium bezw. den Ober-Rekrutir- 
ungsrath; im Großherzogthume Hessen durch die Großherzoglich hessische (25.) Division. 
Die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des 
Volksschulamts werden nicht angerechnet. Gleiches gilt für Ziffer 4. 
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