Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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beim Musterungsgeschäfte. Dieselben haben die Rekrutirungsstammrollen, welche ihnen der Civil- 
vorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtigung zurückgibt, mit zur Stelle zu bringen. 
g. 62. 
Beorderung der Militärpflichtigen 2c. zur Musterung. 
1. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeindevorsteher u. s. w. 
Bezügliche Mittheilung an die Gemeindevorsteher u. s. w. ergeht bei Gelegenheit der nach 
§. 61, s erfolgenden Benachrichtigung. 
2. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission macht in seinem Aushebungsbezirke den Reiseplan zu 
wiederholten Malen bekannt. 
3. In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen des Aus- 
hebungsbezirkes, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörden erhalten haben 
oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, zur Musterung in 
ihrem Musterungsbezirke stellen. - 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission und zu Gunsten von schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemänni- 
schen und halbseemännischen Bevölkerung nur insoweit verfügt werden, als diese Militärpflichtigen 
durch das zweimalige Erscheinen vor den Ersatzbehörden in der Ausübung ihres Berufs erheblich 
beeinträchtigt werden. 
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, kann 
durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden. 
4. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert ist, hat ein ärztliches 
Zeugniß einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende 
Arzt nicht amtlich angestellt ist. 
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatzkommission veranlaßt werden (8.78). 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses 
von der Gestellung überhaupt befreit werden. 
5. Wer sich der Gestellung böslich entzieht (§. 26, ), wird als unsicherer Dienstpflichtiger (§. 66,) 
behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienste eingestellt werden (§. 78, J0. 
6. Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Militärpflichtigen, 
deren Vorführung durch den zuständigen Nichter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeits- 
häusern u. s. w.') untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aus- 
hebungsbezirke gestellungspflichtig sind oder nicht (§. 26), durch von dem Civilvorsitzenden bestimmte 
Polizei= 2c. Organe im Musterungstermine vorzuführen. ç 
7. Im Uebrigen ist eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirke nur ausnahmsweise zulässig, 
wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an dem in ihrem Musterungsbezirke 
stattgehabten Musterungsgeschäfte verhindert waren. 
8. Bezüglich Mittheilung des Ergebnisses der Musterung der unter Ziffer 6 und 7 Genannten an 
den Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission siehe §. 49, 2. 
9. Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes zu fällen (§. 64, 5 c), so liegt deren 
Beorderung dem Bezirkskommandeur ob. 
  
Die in Arbeitshäusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen dürfen ohne Rücksicht auf die Dauer 
der zinrringung. welche die Landes-Polizeibehörde gegen sie angeordnet hat, in das Heer bezw. die Marine 
eingestellt werden.
	        
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