Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen unterbleiben; 
sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der betreffende Jahrgang nicht voll 
in Anspruch genommen wird. 
. a) Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahre statt. An der- 
selben nehmen — abgesehen von den unter Ziffer 7 vorgesehenen Ausnahmen — alle in 
der alphabetischen Liste des laufenden Jahrganges geführten Militärpflichtigen des Aus- 
hebungsbezirkes, soweit sie bei der Musterung erschienen waren oder entschuldigt gefehlt 
haben, Theil. 
b) Die bei der Loosung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer seiner 
Militärpflicht. 
J) Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aushebungsbezirk in 
der regelmäßigen durch die Aufeinanderfolge der Loosnummern bestimmten Reihenfolge zuletzt 
ausgehoben ist (siehe Ziffer 14). 
Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militärpflichtige durch 
die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zurückgestellt werden. 
d) Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirk auferlegten Rekrutenantheils auf die Ueber- 
zähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 2e) zurückgegangen, so gilt die bei der Loosung des 
laufenden Jahres gezogene höchste Nummer zugleich als Abschlußnummer ohne Rückjicht 
darauf, ob zwischen dem zuletzt Ausgehobenen des laufenden Jahrganges und der höchsten 
Loosnummer sich noch einzelne von der Aushebung zurückgestellte Militärpflichtige befinden 
oder nicht. In solchem Falle wird ferner die Abschlußnummer der betreffenden früheren 
Jahrgänge entsprechend hinaufgerückt. 
e) Alle vor der Abschlußnummer ihres Jahrganges stehen bleibende Militärpflichtige werden im 
nächsten Jahre Vorzumerkende (Ziffer 4). 
Der Termin, an welchem die Loosung stattfinden soll, wird öffentlich bekannt gemacht. Dieselbe 
findet in Gegenwart der verstärkten Ersatzkommission statt, nachdem das Musterungsgeschäft im 
ganzen Aushebungsbezirke beendigt ist. 
Jedem Militärpflichtigen ist das persönliche Erscheinen überlassen. Für die nicht Erschienenen 
wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission geloost. 
Von der Loosung sind auszuschließen: 
1. die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten, 
2. die von den Truppen-(Marine-theilen angenommenen Freiwilligen (einschließlich Forstlehrlinge), 
3. die vorweg Einzustellenden, 
4. die dauernd Unwürdigen (§. 31 D. Str.G.), 
5. bis auf Weiteres die Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
(§. 76, 0. 
8. Für die Richtigkeit des Loosens ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission vorzugsweise ver- 
antwortlich. 
9. Die Zahl der zu ziehenden Loose muß der Zahl der an der Loosung theilnehmenden Militär- 
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pflichtigen (Ziffer 5 a) entsprechen. 
Sie werden in Gegenwart der Kommission in ein geeignetes Gefäß eingezählt. Letzteres 
wird sodann gehörig umgeschüttelt. 
Die Militärpflichtigen loosen in der Reihenfolge der alphabetischen Liste. In welcher Weise die 
Loose für abwesende Militärpflichtige zu ziehen sind, bestimmt der Civilvorsitzende. Jedes ge- 
zogene Loos wird laut verlesen und sogleich in die alphabetische Liste eingetragen und zwar 
durch den Militär= und Civilvorsitzenden eigenhändig. 
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