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Die Aushändigung der Loosungsscheine erfolgt unmittelbar nach der Loosung durch die Gemeinde-
vorsteher oder deren Vertreter, welchen dieselben durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommission
zugehen.
Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungsstammrollen durch Eintragung der Loos-
nummern ergänzt.
Die Loosungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungsstammrolle und jeder Gestellung
vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen.
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständigt.
Ueber Eintragungen beim Verziehen siehe § 47, s.
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S. 68.
Beendigung des Musterungsgeschäfts.
Nach geschehener Loosung ist das Musterungsgeschäft beendigt.
Ueber die ordnungsmäßig stattgehabte Loosung wird eine Verhandlung aufgenommen und von
allen Mitgliedern der verstärkten Ersatzkommission unterzeichnet.
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen.
Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und reichen hierauf
nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatzkommission eine summarische Uebersicht der Ergebnisse
des Musterungsgeschäfts an die Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) ein.
War der Infanterieoffizier mit der Führung der alphabetischen Liste des Bezirkskommandeurs
im Musterungstermine beauftragt (§. 64, 2), so kann derselbe auch zum Vergleichen der Listen
noch herangezogen werden.
Ueber etwaige während des Musterungsgeschäfts bewirkte Einstellung unsicherer Dienst-
pflichtiger ist bei Vorlage der Uebersicht Meldung zu erstatten (s. 66, 30).
Der Brigadekommandeur meldet nach näherer Anordnung des Generalkommandos an dieses
summarisch die Zahl der in den unterstellten Aushebungsbezirken vorhandenen tauglichen
Militärpflichtigen, ausschließlich derjenigen, welche in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse
zurückgestellt bezw. zu befreien sind, getrennt nach Land= und seemännischer (halbseemännischer)
Bevölkerung. Diese Angaben werden für die Armeekorps-Bezirke zusammengestellt und spätestens
bis zum 5. Mai an das zuständige Kriegsministerium mitgetheilt.)
1. Hierauf werden in Gemähheit der Bestimmungen des §. 50 die Vorstellungslisten angelegt. Ob
Heeselben einzusenden oder erst im Aushebungstermine vorzulegen, bestimmt die Ober-Ersatz-
ommission.
Der Vorstellungsliste & sind die betreffenden Ausschließungsscheine, der Vorstellungsliste B
die Ausmusterungsscheine, der Vorstellungsliste C die Landsturmscheine beizufügen.
5. Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Zuzug oder Wegzug der Militärpflichtigen 2c.
Veränderungen ein, so sind erstere hiernach durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission vor
Beginn des Aushebungsgeschäfts bezw. jedes Geschäftstags unter Aufnahme einer bezüglichen
Bemerkung zu berichtigen.
Im Uebrigen siehe §. 72, 4.
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*) Seitens des XIV. Armeekorps sind die Angaben getrennt für das Großherzogthum Baden und Elsaß-
Lothringen zu machen.