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b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Berücksichtigung bürgerlicher
Verhältnisse gemäß 8. 83 zur Entlassung gelangen*) (R. M. G. 8. 53);
c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen vor ihrer Einstellung be-
gangener strafbarer Handlungen entlassen werden.
Die Entlassung findet statt:
aa) wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen oder im Falle
der Verurtheilung zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer an Stelle derselben tretenden
Freiheitsstrafe von gleicher Dauer zu erwarten ist,
bb) wenn bereits von einem Civilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als sechswöchige
dre hetestrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe er-
kannt ist.
Die Entlassung kann auch stattfinden: #
Ic) wenn die militärgerichtliche Aburtheilung durch äußere Umstände besonders erschwert sein
würde. (Militärstrafgerichtsordnung §§. 7 und 8, R. M. G. 8. 18.)
4) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (§. 87, 6).
Die Entlassungen zu a undc werden durch den kommandirenden General, bei Marinemann=
schaften durch den Marinestations-Chef verfügt; zu b siehe §. 83, zu d §. 87, c.
3. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mannschaften des
Beurlaubtenstandes.
R. M. G. 88. 54 und 56.
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni
1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitte
desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise
wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen.
R. M. G. 8. 60,8.
4. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Abnahme ihrer Militärpapiere aus dem
Militärverhältniß zu entlassen und hierbei über ihre demnächstige Militärpflicht (§. 22) und
Meldepflicht (§. 25) zu belehren. Gleichzeitig ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission be-
bufs Anordnung einer entsprechenden Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mit-
theilung zu machen.
5. a) Im Uebrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim Aushebungsgeschäft
Entscheidung getroffen (§. 73, 8).') Ist die Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit erfolgt,
so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen gelegentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission
zu genehmigenden außerterminlichen Musterung erfolgen (S. 78, 1).-)
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militärpflichtigen
der entsprechenden Altersklasse verfahren wird.
J) Haben die unter Ziffer 2 a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter Berück-
sichtigung der im §S. 7, u enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Freiwillige neun Monate
*) Trifft bei den in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassenen Mannschaften die Voraussetzung
der Ziffer 5 zu, so treten dieselben, ohne daß es einer Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission bedarf, sofort
zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über.
*“) Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften bedarf
es in der Regel nicht.