Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauernder Unbrauchbarkeit?) (5. 38) — 
zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über und dürfen nicht von neuem für den aktiven 
Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre 
Entlassung aus dem aktiven Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben.) 
R. M. G. S. 55. 
d) Ueber die nach Ziffer 2c entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften Militärpflicht- 
jahr endgültig entschieden werden (§. 30,2). Kann alsdann ihre Wiederaushebung zur Er- 
füllung des Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht auf die Festsetzung des §. 30, 1 noch 
nicht erfolgen, so treten militärisch ausgebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihrer 
Waffe , §nicht ausgebildete Mannschaften sind auszuschließen (8. 37). Im Uebrigen siehe 
D. Str. G. 8. 31. 
§. 83. 
Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse. 
Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Mannschaften können auf Grund der Fest- 
setzungen des 8. 32, 2 bise gestellt und berücksichtigt werden. 
Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse dürfen, sofern es sich 
nicht um eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§. 71, ), erst nach der Aushebung ein- 
getreten sein. 
Handelt es sich um eine Berufung (§. 71, 5), so steht die Entscheidung lediglich der Ersatzbehörde 
dritter Instanz zu, in deren Bereiche die angefochtene Entscheidung getroffen ist. 
Findet die genannte Ersatzbehörde die Berufung begründet, so ist — sofern der Reklamirte 
seiner Dienstpflicht in einem anderen Korpsbezirke u. s. w. genügt — dem an den kommandiren- 
den General des letzteren bezw. an den betreffenden Marinestations-Chef von derselben zu rich- 
tenden Ansuchen auf Entlassung ohne weitere Prüfung Folge zu geben. 
Handelt es sich dagegen um einen neuen, bis dahin noch nicht gestellten Entlassungsantrag, so 
entscheidet über die Zulässigkeit des Gesuchs, nach Begutachtung der Verhältnisse durch die stän- 
digen Mitglieder der Ersatzkommission desjenigen Bezirkes, in welchem die reklamirenden Eltern 2c. 
wohnen, der kommandirende General desjenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner 
aktiven Dienstpflicht genügt, — bei Marinemannschaften der betreffende Marinestations-Chef — 
in Gemeinschaft mit der in der dritten Instanz fungirenden Civilbehörde des Heimathsbezirkes 
des Reklamirten. 
Die vorzeitige Entlassung von Mannschaften, welche als unsichere Dienstpflichtige eingestellt sind, 
darf bei Voraussetzung der allerdringendsten Verhältnisse nur ausnahmsweise von den unter 
Ziffer 3 und 4 genannten Dienststellen genehmigt werden. 
Ueber Beurlaubung solcher Mannschaften zur Disposition der Truppen-(Marine-ttheile siehe 
Heer= bezw. Marineordnung. 
  
6) Bezügliche Entscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen. 
“*“) Wiederheranziehungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit unter- 
liegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatzkommission (§. 64, S) und der Entscheidung der verstärkten Ober- 
Ersatzkommission (R. M. G. §. 30, 46). 
Einer Zusammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im 
Wege des Schriftverkehrs erfolgen 
Die Wiedereinstellung darf sofort bei dem nächsten Truppen-(Marine-theile derselben Waffe 2c. erfolgen. 
* ) In Württemberg entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath.
	        
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