Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

65 
S. 86. 
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen. 
1. Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-(Marine-pttheil den Civilvorsitzenden, welcher 
den Meldeschein ertheilt hat, unmittelbar nach der Einstellung zu benachrichtigen.) Letzterer 
hat zutreffenden Falles die Mittheilung an den Cidvilvorsitzenden der Ersatzkommission des Ge- 
burtsorts weiter zu geben. 
mDTritt ein zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigter zu zwei-, drei= oder vierjährigem bezw. 
bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem Dienste ein (§. 84, 7), so finden wegen der Benach- 
richtigung die Bestimmungen des §. 94, 10 sinngemäße Anwendung. 
Auf Grund der Benachrichtigung werden die Freiwilligen in den Grundlisten gestrichen. 
Bei Einstellung von Freiwilligen aus militärischen Bildungs= und Lehranstalten — mit Ausnahme 
der Unteroffizierschulen (S. 87, 5) — ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburtsorts 
durch den Truppen-(Marine-theil zu benachrichtigen, bei welchem die Einstellung erfolgt ist. 
Hiernach ist auch hinsichtlich der in das Heer übertretenden Zöglinge des Kadettenkorps zu 
verfahren. 
5. Bei leen un von Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten zu ein-, zwei-, drei= oder vier- 
jährig-freiwilligem Dienste, bezw. von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf= oder sechsjährig- 
freiwilligem Dienste (§. 84, „) ist durch den Truppen-(Marine-ptheil das Bezirkskommando, in 
dessen Kontrole sich der Eingestellte befindet, (behufs Ueberweisung desselben) zu benachrichtigen. 
1 
– 
S. 87. 
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizierschule. 
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande 
widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 
Wer das wehrpflichtige Alter erreicht, das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat 
und die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsorts oder bei 
dem Kommando einer Unteroffizierschule zu melden. 
Bei dieser Meldung ist der Meldeschein (§. 84, 2) vorzulegen. 
3. Jeder s Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-Lehrgegenständen 
unterworfen. « 
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntnisse im Lesen, Schreiben 
und Rechnen bewiesen, so wird er, sofern Stellen offen sind, eingestellt oder es wird ihm durch 
die Unteroffizierschule, welcher er zugetheilt wird, ein Annahmeschein ertheilt. 
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer vierjährigen aktiven Dienst— 
zeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppentheil verpflichtet. 
4. Nach Ertheilung eines Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Reihe der vorläufig in die 
Heimath beurlaubten Freiwilligen (8. 85, 4 und 5). 
5. Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizierschule ist durch letztere dem Civilvor— 
sieenden, welcher den Meldeschein ertheilte, die im §. 86, 1 vorgeschriebene Benachrichtigung zu 
erstatten. 
* 
  
*) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung der Meldescheine, auf deren Rückseite in jedem einzelnen 
Walle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit — 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der 
ermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.