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gang eine solche Prüfung stattfindet, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaft-
lichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber
des Zeugnisses die zweite Klasse der Lehranstalt nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.
g. 91.
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
1. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nach-
weisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich im Prüfungstermin einzufinden.
2. Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis
zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungskommission
nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt
und der im §. 89,1 für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht über-
schritten ist.
3. Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung siehe Anlage 2. Boan
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8. 92. —
il, 2
Geschäftsordnung der Prüfungskommission. 23
1. Die Prüfungskommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 25
2. Ordentliche Mitglieder sind:
a) zwei Stabsoffiziere oder Hauptleute;
b) der Civilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission,) in deren Bezirke die Prüfungskommission
ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Bereiche der Civilverwaltung. Außer-
ordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer einer
höheren Lehranstalt.
3. Die Ernennung der unter 2 genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Generalkom=
mando, der unter 2b genannten durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde.)
Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die
Zuweisung eines Büreaubeamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Der Civilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission führt den Vorsitz der Prüfungskommission
und regelt die Geschäfte.
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungskommission sind in der Anlage 2 enthalten.
Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und
eines militärischen Mitglieds.
ELE—
§. 93.
Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten.
1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungs-
scheins den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen.
Beschränkungen siehe §. 94,.
W. G. S. 17.
*) Der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Berlin tritt an Stelle des Vorsitzenden der
Ober-Ersatzkommission der Vorsteher der Militärkommission für Berlin als ordentliches Mitglied hinzu.
*“) In Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, in Baden durch das Ministerium des Innern, in
Hessen durch das Ministerium des Innern.