Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Unwürdige (§. 20, u) werden vom Dienste im Landsturm ausgeschlossen. Die Militär- 
papiere derselben sind mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen, oder es ist eine besondere 
Bescheinigung (nur unterstempelt) hierüber zu ertheilen. 
Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Loosung findet nicht statt. 
Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermine findet nur insoweit 
statt, als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit und Auswahl für die verschiedenen 
Waffengattungen u. s. w. 
Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben. Die körperliche Tauglichkeit für den 
militärischen Dienst ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig (W. G. §. 1 Abs. 2). 
Für die Marine sind Landsturmpflichtige nur in den Bezirken des I., II., IX., X. und 
XVII. Armeekorps, und auch da nur solche auszuheben, welche Maschinisten, Maschinistengehilfen 
und Heizer von See= und Flußdampfern sind. 
Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb 
des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden nicht zum Dienste mit der 
Waffe, sondern zur Verwendung in der Krankenpflege und Seelsorge ausgehoben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 29 und R. M. G. S. 65. 
Wer weder zum Dienste mit der Waffe noch zum Dienste ohne Waffe und im Besonderen zu 
einer militärischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürgerlichen Beruf entspricht, tauglich 
ist, wird ausgemustert. Die Ausgemusterten sind von allen militärischen Pflichten befreit. 
Die Militärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen, oder es ist eine 
besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) zu ertheilen. 
Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflichtige hinter die 
letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fällen einzelne Landsturmpflichtige 
ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. 
Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach 8. 120, 5 b zurückgestellten 
ausgebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 29 und R. M. G. . 64. 
Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der für den Beurlaubtenstand 
geltenden Bestimmungen (S. 125) so lange als unabkömmlich anerkannt werden, als der Gesammt- 
bedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen innerhalb des Aushebungsbezirkes gedeckt werden 
ann. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der Landes- 
regierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher der Civilbeamte 
angestellt ist. 
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten einzuhändigen und von 
den letzteren im Musterungstermine vorzulegen. Wird die Reklamation berücksichtigt, so ist dies 
auf der Bescheinigung zu vermerken. 
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post, der Tele- 
graphie und der militärischen Fabriken unbedingt nothwendigen, fest angestellten Beamten und 
ständigen Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzuerkennen. Sie sind von der persön- 
lichen Gestellung im Musterungstermine befreit; es genügt die Einreichung der Unabkömmlich- 
keitsbescheinigungen. 
Ueber die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und Waffen- 
gattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehrbezirke der Ersatz- 
behörde dritter Instanz umgehend Meldung zu erstatten. 
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