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Beurlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres
und der Marine iederzeit stattfinden kann.
. G. 8. 6.
4. Mannschaften des Peurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen
oder einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können durch
den Bezirkskommandeur — abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden
Strafe — unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden.
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurück-
versetzt werden.
R. M. G. S. 67.
S. 114.
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes.
1. a) Die zur Ausführung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen können von den
Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Kontrolstelle (§. 113, 1) mündlich oder
schriftlich") erstattet werden. Den Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Auf-
gebots steht es frei, die Meldungen durch Familienangehörige erstatten zu lassen. Im Ueb-
rigen sind Meldungen durch einen Dritten nur in den Fällen zulässig, in welchen es sich
um eine Abmeldung beim Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer
Stadt oder um Ab= und Anmeldungen bei Reisen handelt.
Sind in einzelnen Kontrolbezirken besondere Orte (Meldeorte) festgesetzt, an welchen
zu bestimmten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel zur Entgegennahme von Meldungen
anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst derartige Meldungen angebracht werden.
Für Bekanntmachung der Meldezeiten haben die Bezirkskommandos Sorge zu tragen.
b) Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung
bei der Kontrolstelle durch das Bezirkskommando angeordnet werden.
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen
Dienstangelegenheiten sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten.
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabs-
quartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst
erforderlich ist. .
K.G.§.2.G.v.11.2.88.Art.11.§.4.
2. a) Die Gestellung im Stationsorte des Kompagniebezirkes begründet keinen Anspruch auf Gebühren.
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des Bezirkskom—
mandos berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen
Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte
zusammenfällt.
K. G. 8. 3.
b) Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (§. 105,4), sind die Orte derselben
als Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben ersteren Kontrolstellen Meldeorte
(Ziffer 1a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind letztere Orte als diejenigen Stationsorte zu
betrachten, in welchen die Gestellung ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während
*) Zwecks Erleichterung der schriftlichen Meldungen sind bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formulare
zur kostenfreien Benutzung durch die Kontrolpflichtigen niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen ver-
pflichtet, den Mannschaften bei Ausfüllung der Formulare behilflich zu sein. Die Absendung der Meldung ist
Sache des Meldepflichtigen.
Die Kosten der Formulare werden durch die Bezirkskommandos getragen.