Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Beurlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres 
und der Marine iederzeit stattfinden kann. 
. G. 8. 6. 
4. Mannschaften des Peurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen 
oder einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können durch 
den Bezirkskommandeur — abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden 
Strafe — unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. 
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurück- 
versetzt werden. 
R. M. G. S. 67. 
S. 114. 
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. a) Die zur Ausführung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen können von den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Kontrolstelle (§. 113, 1) mündlich oder 
schriftlich") erstattet werden. Den Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Auf- 
gebots steht es frei, die Meldungen durch Familienangehörige erstatten zu lassen. Im Ueb- 
rigen sind Meldungen durch einen Dritten nur in den Fällen zulässig, in welchen es sich 
um eine Abmeldung beim Aufenthaltswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer 
Stadt oder um Ab= und Anmeldungen bei Reisen handelt. 
Sind in einzelnen Kontrolbezirken besondere Orte (Meldeorte) festgesetzt, an welchen 
zu bestimmten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel zur Entgegennahme von Meldungen 
anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst derartige Meldungen angebracht werden. 
Für Bekanntmachung der Meldezeiten haben die Bezirkskommandos Sorge zu tragen. 
b) Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung 
bei der Kontrolstelle durch das Bezirkskommando angeordnet werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen 
Dienstangelegenheiten sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten. 
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabs- 
quartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst 
erforderlich ist. . 
K.G.§.2.G.v.11.2.88.Art.11.§.4. 
2. a) Die Gestellung im Stationsorte des Kompagniebezirkes begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des Bezirkskom— 
mandos berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen 
Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte 
zusammenfällt. 
K. G. 8. 3. 
b) Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (§. 105,4), sind die Orte derselben 
als Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben ersteren Kontrolstellen Meldeorte 
(Ziffer 1a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind letztere Orte als diejenigen Stationsorte zu 
betrachten, in welchen die Gestellung ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während 
  
  
*) Zwecks Erleichterung der schriftlichen Meldungen sind bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formulare 
zur kostenfreien Benutzung durch die Kontrolpflichtigen niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen ver- 
pflichtet, den Mannschaften bei Ausfüllung der Formulare behilflich zu sein. Die Absendung der Meldung ist 
Sache des Meldepflichtigen. 
Die Kosten der Formulare werden durch die Bezirkskommandos getragen.
	        
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