Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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10. 
11. 
Herbst-Kontrolversammlungen von den Frühjahrs-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres 
entbunden. 
G. v. 11. 2.88. Art. II. SS. 5, 12 und 20. 
m In denjenigen Kontrolbezirken, in welchen schiffahrttreibende Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die Generalkommandos im Laufe des Monats Januar 
besondere Schiffer-Kontrolversammlungen anberaumt werden. 
Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen erfolgt in der Regel durch öffentliche Aufforderung. 
Zu jeder Kontrolversammlung sind die Militärpapiere mit zur Stelle zu bringen. 
. Die nach Mittheilung der Seemannsämter für deutsche Handelsschiffe Angemusterten sind während 
der Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von der Theilnahme an den 
Kontrolversammlungen befreit. 
W. G. S. 13, 5. 
. Die schiffahrtireibenden und die im Auslande befindlichen Personen sind in der Regel von dem 
persönlichen Erscheinen bei den Kontrolversammlungen zu entbinden. 
Es genügt die Festsetzung, daß die Mannschaften sich in der ersten Hälfte des Monats 
November mündlich oder schriftlich bei ihrer Kontrolstelle zu melden und etwaige Veränderungen 
in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben. 
Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvorhergesehen eintreten, daß ein Be- 
freiungsgesuch nicht mehr eingereicht werden kann, von der Theilnahme an der Kontrolversamm- 
lung abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde derselben durch eine Bescheinigung 
der Orts= oder Polizeibehörde entschuldigt werden. 
Wer zur Theilnahme an der Kontrolversammlung verpflichtet ist, bis 15. April bezw. 15. No- 
vember aber zu derselben keine Aufforderung (Ziffer 7) erhalten hat, auch nicht von der Kontrol- 
versammlung befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeitpunkten mündlich oder 
schriftlich bei der zuständigen Kontrolstelle zu melden. 
S. 116. 
Uebungen der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehr. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an zwei 
Uebungen verpflichtet. 
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Als Uebung ist auch jede Dienstleistung im Heere oder in der Marine aus Anlaß noth- 
wendiger Verstärkungen oder eine Mobilmachung anzusehen. 
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Uebungen von Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen zur Landwehr 
versetzt werden, müssen am 1. November des vorangehenden Jahres beendet sein. 
Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der Dienstzeit 
in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen 
Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen üben in demselben 
Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschluß an die betreffenden Linien-Truppentheile. 
W. G. S. 7. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 2. 
u. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, 
können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher 
Verordnung, einberufen werden.
	        
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