Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 123. 
Zurückstellungsverfahren. 
. Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine— 
Ersatzreserve (S. 118, 8) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots (§. 120, ), 
welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde 
oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die 
militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwalten- 
den besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt 
werden kann. 
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission (§. 64, ), 
welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen zu 
diesem Zwecke jährlich einmal Sitzung hält. 
u. Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäfte regelt sich nach 
#§. 64, e erster Absatz. 
u Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen militärischen Mit- 
gliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so erfolgt die end- 
gültige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission, anderenfalls ist 
die Entscheidung eodgv verstärkten Ersatzkommission endgültig. 
. . 8. 30, 7. 
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurückstellungs- 
termine. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu erneuern. 
Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die 
gewährte Zurückstellung. 
Nach jedem Termine werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civilvor- 
sitzenden der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht. 
8. 124. 
Außerterminliche Zurückstellung. 
. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu 
dem ihrer Entlassung zunächst solgenden Zurückstellungstermine hinter die letzte Jahresklasse der 
Reserve bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere 
Zurückstellung wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermine der Reserven bezw. nach den Entlassungsterminen 
der Marinereserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen 
Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mann- 
schaften bis zum nächsten Zurückstellungstermine hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. 
Marinereserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission 
verfügt werden. 
. Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermine des laufenden Jahres der Ersatzreserve 
bezw. Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Uebereinkommen der ständigen Mit- 
glieder der Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve bezw. Marine= 
Ersatzreserve zurückgestellt werden.
	        
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