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.Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt.
.Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, sind Unab—
kömmlichkeitsbescheinigungen beizufügen.
Diese Bescheinigungen behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen
und unabkömmlich bleiben.
Jede Veränderung in der dienstlichen Stellung erfordert, sofern die Unabkömmlichkeit
wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung einer neuen Bescheinigung.
. Die Generalkommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im
Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressortministerium als richtig bestätigt worden sind,
den Bezirkskommandos zugehen.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen werden von den Bezirkskommandos aufbewahrt.
Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung sind unzulässig.
Wegen der unausgebildeten Landsturmpflichtigen siehe W. O. S. 103, und 10.
S. 127.
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonals.
Nach S§. 28, 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen
ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen.
Die Vertheilung des für Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals
auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den Chef des Generalstabs
der Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte statt. Das Ergebniß ist vom
Chef des Generalstabs der Armee der Inspektion der Verkehrstruppen mitzutheilen.
Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen
Leute bleibt den Bahnverwaltungen überlassen.
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten Stellen
völlig geeignet sowie felddienstfähig sind.
Offiziere und Offizierstellvertreter können unter namentlicher Bezeichnung von dem Chef
des Generalstabs der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrstruppen für die von ihnen auf-
zustellenden Formationen beansprucht werden.
Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner schwer
zu ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen.
Ueber den Abgang eines zu Feldeisenbahnformationen bestimmten Offiziers hat das heimath-
liche Generalkommando desselben Mittheilung an den Chef des Generalstabs der Armee oder
zutreffenden Falles an den Inspekteur der Verkehrstruppen zu machen, welche den Ersatz bestimmen.
.Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwaltungen dem Inspekteur der Verkehrs-
truppen namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Muster 21 ein.
Dieser theilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Mannschaften, von
welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind.
Treten Aenderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben die General-
kommandos im Benehmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz sicher zu stellen. Mittheilung über
solche Neubestimmungen erfolgt durch Vermittelung des Generalkommandos an die Inspektion
der Verkehrstruppen.
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen 2c. durch Vermittelung
des zuständigen Kriegsministeriums.