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Muster 1.
1. Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen
Kontrole.
2. Sie können in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres
und der Marine herangezogen werden.
8. Die Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach Jahresklassen.
4. a) Die Mannschaften der aufgerufenen Jahresklassen unterliegen den für
die Landwehr bezw. Seewehr geltenden Vorschriften; insbesondere sind
dieselben den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung unter-
worfen:
b) dieselben melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekannt-
machung angegebenen Zeit bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur
Landsturmrolle an;
c) Landsturmpflichtige, welche sich im Ausland aufhalten, haben sich beim
Civilvorsitzenden ihres Wohnsitzes oder in Ermangelung des legtzteren bei
dem Civilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach
Deutschland zuerst erreichen.
Mit Erlaß der Kaiserlichen Verordnung, durch welche der Landsturm
aufgelöst wird, hört die Pflicht zum Diensteintritt für die zum Land-
sturm gehörigen Mannschaften, welche nicht zum aktiven Dienste einbe-
berufen, auf.
5. a) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen,
daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt
sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben
haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Curopas von
der Befolgung des Aufrufs des Landsturms befreit werden;
b) bezügliche Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission
desjenigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem die Gesuchsteller
dem Landsturm überwiesen sind;
IPC) die hierauf erfolgten Entscheidungen sind endgültige;
d) nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig.
6. Mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das neunund-
dreißigste Lebensjahr vollendet wird, erfolgt der Uebertritt zum Landsturm
zweiten Aufgebots.
7. Die Landslurmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten
fünfundvierzigsten Lebensjahr, ohne daß es dazu einer besonderen Ver-
fügung bedarf.