Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Muster 1. 
  
1. Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen 
Kontrole. 
2. Sie können in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres 
und der Marine herangezogen werden. 
8. Die Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach Jahresklassen. 
4. a) Die Mannschaften der aufgerufenen Jahresklassen unterliegen den für 
die Landwehr bezw. Seewehr geltenden Vorschriften; insbesondere sind 
dieselben den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung unter- 
worfen: 
b) dieselben melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekannt- 
machung angegebenen Zeit bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur 
Landsturmrolle an; 
c) Landsturmpflichtige, welche sich im Ausland aufhalten, haben sich beim 
Civilvorsitzenden ihres Wohnsitzes oder in Ermangelung des legtzteren bei 
dem Civilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach 
Deutschland zuerst erreichen. 
Mit Erlaß der Kaiserlichen Verordnung, durch welche der Landsturm 
aufgelöst wird, hört die Pflicht zum Diensteintritt für die zum Land- 
sturm gehörigen Mannschaften, welche nicht zum aktiven Dienste einbe- 
berufen, auf. 
5. a) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, 
daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt 
sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben 
haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Curopas von 
der Befolgung des Aufrufs des Landsturms befreit werden; 
b) bezügliche Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission 
desjenigen Aushebungsbezirkes zu richten, in welchem die Gesuchsteller 
dem Landsturm überwiesen sind; 
IPC) die hierauf erfolgten Entscheidungen sind endgültige; 
d) nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
6. Mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das neunund- 
dreißigste Lebensjahr vollendet wird, erfolgt der Uebertritt zum Landsturm 
zweiten Aufgebots. 
7. Die Landslurmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 
fünfundvierzigsten Lebensjahr, ohne daß es dazu einer besonderen Ver- 
fügung bedarf. 
  
  
 
	        
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