Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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hiezu kommt: 
6) der Wert des beweglichen Anlage- und des Betriebskapitals am Schlusse des 
Geschäftsjahres. Zu dem beweglichen Anlagekapital sind hiebei zu rechnen die 
Betriebsgerätschaften und die zum Betrieb verwendeten Tiere, zum Betriebskapital 
die Vorräte an Rohstoffen, Halbfabrikaten und Waren, sowie etwaige für den 
Betrieb bestimmte Wertpapiere. 
Dabei sind nicht aus dem Geschäftsbetrieb selbst herrührende Vermehrungen des 
beweglichen Anlage- und des Betriebskapitals abzusetzen, Verminderungen desselben 
dagegen, welche durch Herausziehung von Vermögenswerten aus dem Geschäfts- 
vermögen entstanden sind, zuzurechnen. 
II. Von der Einnahme sind als Betriebskosten in Abzug zu bringen, auch wenn die 
Bezahlung noch im Rückstand ist, insbesondere: 
1) der Aufwand für die Unterhaltung — nicht auch für die Erneuerung oder Er- 
weiterung — der dem Betriebe dienenden Gebäude und des sonstigen unbeweg- 
lichen Anlagekapitals, sowie der Aufwand für die Erhaltung und Ergänzung des 
beweglichen Anlagekapitals und des Betriebskapitals, sowie für deren Verbesse- 
rung und Vermehrung, soweit die Verbesserung und Vermehrung als aus dem 
Geschäft herrührend mit ihrem Wert nach I Ziff. 6 in der Einnahme erscheint; 
2) der Aufwand für Versicherung von Sachen und Rechten, sofern die Versicherung 
der Erhaltung und Sicherung des Gewerbeertrags dient. Hieher gehören insbe- 
sondere die Beiträge für Versicherung der unter Ziff. 1 erwähnten Gegenstände 
gegen Feuer= und sonstigen Schaden, desgleichen die Beiträge für die Versicherung 
gegen Verluste an Geschäftsausständen und gegen die aus dem Gewerbebetrieb 
sich ergebende Haftpflicht für Tierschaden usw.; 
3) der Pacht= und Mietzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und gemieteten 
Grundstücke, Gebäude und Gerätschaften; 
4) die Kosten der im Betrieb erforderlichen Heizung und Beleuchtung; 
5) die Anschaffungskosten für die eingekauften Roh= und Hilfsstoffe und Waren, 
sowie für die sonst im Betrieb erforderlichen Materialien; 
6) Gehalt und Lohn der für den Geschäftsbetrieb angenommenen Angestellten, Ge- 
sellen, Gehilfen, Arbeiter, einschließlich des Geldwerts der etwa gewährten freien 
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