Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Muster 17 a zu 8. 89. 
  
Erklärung des gesetzlichen Vertreters zu dem Diensteintritt als 
Einjährig-Freiwilliger. 
Ich ertheile hierdurch meinem Sohne, Mündel geboren 
am zu meine Einwilligung zu seinem Diensteintritt als Einjährig- 
Freiwilliger und erkläre gleichzeitig 
a) daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten 
der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; 
b) daß ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluß der 
Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Dauer des einjährigen Dienstes ver- 
pflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, ich mich dieser 
gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
, den ten » 19...-....--.... 
Vorstehende Unterschrift de 
  
  
  
  
  
  
  
  
und zugleich, daß der Bewerber d Aussteller der obigen Erklärung nach en Vermögensverhältnissen 
zur Bestreitung der Kosten fähig ist, wird hiermit obrigkeitlich bescheinigt. 
, den ten 19. 
  
  
(L. S.) 
Anmerkung. 1. Je nachdem die Erklärung unter a oder unter b abgegeben wird, ist der Text unter b oder 
unter a zu durchstreichen. « 
2. Werden die unter b bezeichneten Verbindlichkeiten von einem Dritten übernommen, so hat dieser eine besondere 
Erklärung hierüber in folgender Form auszustellen: 
Gegenüber dem , geboren am zu ,Q 
der sich zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger melden will, verpflichte ich mich zur Tragung der 
Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung für die Dauer 
des einjährigen Dienstes. Soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, verbürge ich mich 
dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner. 
„den ten 19 
Vorstehende Unterschrift rc. 
3. Die Erklärung unter b, sowie die Erklärung des Dritten bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, 
wenn der Erklärende nicht kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts an den Bewerber verpflichtet ist. 
 
	        
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