Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. J. 
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civilvorsitzenden zur 
Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und zwar vorzugsweise an diejenigen, 
denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. Das Resultat ist unter Vor- 
legung der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu 
ertheilenden Censuren werden nöthigen Falles durch Mehrheitsbeschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten zu verlangen. 
. 8. 
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden 
hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten. 
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen Mitglieder der 
Kommission nach deren unter Zustimmung des Ciovilvorsitzenden getroffener Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, Fragen an die 
Prüflinge zu stellen. 
§. 9. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn Prüflingen. Auf 
die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die Feststellung des 
Ergebnisses erforderlichen Zeit (§. 11) — vier Stunden zu verwenden. Besteht die Abtheilung aus 
weniger als zehn Prüflingen, so ist eine entsprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig. 
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
8. 10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die betreffenden 
Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — Es findet dies namentlich 
statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatikalische Fehler enthält, oder durch 
auffallenden Mangel an Zusammenhang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein darthut, 
daß der Prüfling den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt. 
S. 11. 
Die Feststellung des Ausfalls der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für jede Abthei- 
lung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat. 
S. 12. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor Allem der Grundsatz maßgebend, daß die Berech- 
tigung zum einjährig-freiwilligen Dienste nur jungen Leuten von Bildung zusteht. Bei gänzlicher 
Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist der Berechtigungsschein also unbedingt 
zu versagen; er darf aber, selbst wenn die Prüfung in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen
	        
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