Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
". 1. 
Der Gemeinde Ringingen und der Theilgemeinde Großeislingen wird die 
Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für 
einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Ringingen und in der Theilgemeinde 
Großeislingen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der 
von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer 
auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 15. September 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Schnürlen.
	        
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