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lingen nach Wiesensteig und erreicht hierauf die Station Gosbach. Sie übersetzt den
Hohlbach und gelangt zur Station Mühlhausen, alsdann überschneidet sie den Nachbar-
schaftsweg Mühlhausen—Gruibingen, zieht sich neben dem zum Pumpwerk der Albwasser-
versorgungsanlage in Mühlhausen gehörigen Werkkanal hin und erreicht die gegenüber
dem nördlichen Theil der Stadt gelegene Endstation Wiesensteig.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisen-
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 26. September 1901.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die unständigen Mitglieder der Kreisregierungen in Wassersachen. Vom 7. Oktober 1901.
Auf Grund des Art. 114 Abs. 3 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Neg.-
Blatt S. 921) wird in Absicht auf die Wahl der unständigen Mitglieder der Kreis-
regierungen in Wassersachen, das Wahlverfahren, die Reihenfolge, in welcher sie zu den
Sitzungen der Kreisregierung heranzuziehen sind, und die Höhe der ihnen zu gewährenden
Taggelder und Reisekostenentschädigung Nachstehendes verfügt:
. 1.
Die ordentliche Wahl der unständigen Mitglieder der Kreisregierungen in Wasser-
sachen und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils in dem Jahre, welches dem Beginn der
sechsjährigen Wahlperiode unmittelbar vorangeht. Die erste Wahlperiode umfaßt den
Zeitraum vom 1. Januar 1902 bis 31. Dezember 1907.