Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Ueber die Wahl ist ein von dem Vorstand der Centralstelle und von dem zugezogenen 
Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen. Aus demselben müssen der 
Name, Beruf und Wohnort der Personen, auf welche Stimmen entfallen sind, unter 
Bezeichnung der gültigen und ungültigen Stimmen und des Grundes der Ungültigkeit, 
sowie der Name, Beruf und Wohnort der gewählten Mitglieder und ihrer Stellvertreter 
zu ersehen sein. Auch muß aus dem Protokoll hervorgehen, für welche Kreisregierung 
betreffs der einzelnen Personen die Stimmabgabe erfolgt ist. 
S. 5. 
Der Vorstand der Centralstelle benachrichtigt die Gewählten von der auf sie gefallenen 
Wahl mittelst eingeschriebenen Briefs unter der Aufforderung, binnen längstens einer 
Woche nach der Zustellung Anzeige zu erstatten, falls sie die Wahl ablehnen. 
Lehnt einer der Gewählten die Wahl ab, so erfolgt eine anderweitige Feststellung 
des Wahlergebnisses, wobei die dem Ablehnenden zugefallenen Stimmen nicht gezählt 
werden. Ist ein anderer gültiger Wahlvorschlag, auf Grund dessen ein Nachrücken 
möglich ist, nicht gemacht, so kann von dem Ministerium des Innern eine durch die 
gewählten Beiräthe der Centralstelle für die Landwirthschaft vorzunehmende Nachwahl 
angeordnet werden. Der Nachwahl geht eine Urwahl durch die Ausschüsse der land- 
wirthschaftlichen Gauverbände nicht voraus. 
Scheiden im Laufe der Wahlperiode Mitglieder oder Stellvertreter aus, so kann 
eine Ergänzungswahl für den Rest der ordentlichen Wahlperiode angeordnet werden. 
Auf die Ergänzungswahl finden die Vorschriften über die Nachwahl (Abs. 2) Anwendung. 
. 6. 
Die Bestimmungen über die Wahl aus dem Kreise der Landwirthe finden auf die 
Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter aus dem Kreise der Gewerbetreibenden 
mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Ausschüsse der landwirthschaftlichen 
Gauverbände die Handelskammern und die Handwerkskammern und an Stelle der ge- 
wählten Beiräthe der Centralstelle für die Landwirthschaft diejenigen der Centralstelle 
für Gewerbe und Handel die Wahl vornehmen, auch an Stelle des Vorstands der 
Centralstelle für die Landwirthschaft der Vorstand der Centralstelle für Gewerbe und 
Handel tritt.
	        
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