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Ueber die Wahl ist ein von dem Vorstand der Centralstelle und von dem zugezogenen
Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen. Aus demselben müssen der
Name, Beruf und Wohnort der Personen, auf welche Stimmen entfallen sind, unter
Bezeichnung der gültigen und ungültigen Stimmen und des Grundes der Ungültigkeit,
sowie der Name, Beruf und Wohnort der gewählten Mitglieder und ihrer Stellvertreter
zu ersehen sein. Auch muß aus dem Protokoll hervorgehen, für welche Kreisregierung
betreffs der einzelnen Personen die Stimmabgabe erfolgt ist.
S. 5.
Der Vorstand der Centralstelle benachrichtigt die Gewählten von der auf sie gefallenen
Wahl mittelst eingeschriebenen Briefs unter der Aufforderung, binnen längstens einer
Woche nach der Zustellung Anzeige zu erstatten, falls sie die Wahl ablehnen.
Lehnt einer der Gewählten die Wahl ab, so erfolgt eine anderweitige Feststellung
des Wahlergebnisses, wobei die dem Ablehnenden zugefallenen Stimmen nicht gezählt
werden. Ist ein anderer gültiger Wahlvorschlag, auf Grund dessen ein Nachrücken
möglich ist, nicht gemacht, so kann von dem Ministerium des Innern eine durch die
gewählten Beiräthe der Centralstelle für die Landwirthschaft vorzunehmende Nachwahl
angeordnet werden. Der Nachwahl geht eine Urwahl durch die Ausschüsse der land-
wirthschaftlichen Gauverbände nicht voraus.
Scheiden im Laufe der Wahlperiode Mitglieder oder Stellvertreter aus, so kann
eine Ergänzungswahl für den Rest der ordentlichen Wahlperiode angeordnet werden.
Auf die Ergänzungswahl finden die Vorschriften über die Nachwahl (Abs. 2) Anwendung.
. 6.
Die Bestimmungen über die Wahl aus dem Kreise der Landwirthe finden auf die
Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter aus dem Kreise der Gewerbetreibenden
mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Ausschüsse der landwirthschaftlichen
Gauverbände die Handelskammern und die Handwerkskammern und an Stelle der ge-
wählten Beiräthe der Centralstelle für die Landwirthschaft diejenigen der Centralstelle
für Gewerbe und Handel die Wahl vornehmen, auch an Stelle des Vorstands der
Centralstelle für die Landwirthschaft der Vorstand der Centralstelle für Gewerbe und
Handel tritt.