Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Protokoll= 
führer und dem Vorstand der Kreisregierung zu unterzeichnen ist. 
§. 12. 
Hinsichtlich der Taggelder und Reisekosten der Mitglieder und der Stellvertreter 
finden die für die Ortsvorsteher geltenden Sätze (zu vergl. §§. 1—3 der K. Verordnung 
vom 19. Februar 1900, betreffend die Taggelder, Diäten und Reisekosten der Amts- 
körperschafts= und Gemeindediener, Reg. Blatt S. 143, verbunden mit §. 10 der K. Ver- 
ordnung vom 22. Februar 1841 im gleichen Betreff, Reg. Blatt S. 83) mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß das Taggeld bei Geschäften innerhalb des Gemeindebezirks des 
Wohnorts 8 Mark, bei Geschäften außerhalb des Gemeindebezirks einschließlich der 
Diäten 12 Mark und die Uebernachtgebühr 4 Mark beträgt. 
Stuttgart, den 7. Oktober 1901. 
Pischek. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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