Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Mitgliedern des Gemeinderaths für die durch Versehung ihres Amts verursachte Zeit— 
versäumniß durch ortsstatutarische: Bestimmung Entschädigung in Form von Taggeldern 
zu gewähren. 
Die Taggelder dürfen in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern den Betrag 
von 10 Mark, in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern den Betrag von 3 Mark, 
in den übrigen Gemeinden den Betrag von 5 Mark nicht übersteigen. Für die Berech- 
nung der Taggelder sind im Uebrigen die für die Festsetzung der Taggelder der Gemeinde- 
diener geltenden allgemeinen Vorschriften maßgebend. 
Das Ortsstatut wird von dem Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgeraus- 
schusses erlassen und bedarf der Genehmigung der Kreisregierung. 
Art. 2. 
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Jahres 1903 außer Kraft. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 9. Oktober 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinden Gmünd und Ludwigsburg zu Erhebung 
örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier. Vom 2. Oktober 1901. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der 
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- 
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.- 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
	        
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