Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.- 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Der Gemeinde Bonlanden und der Gemeinde Großsüßen wird die Erhebung 
einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert 
Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Bonlanden und der Gemeinde Groß- 
süßen zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem 
Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei 
Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 6. Oktober 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
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