Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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X. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorge- 
sehenen Anforderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung 
angenommen werden, jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann 
eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Be- 
zahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
XI. Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift 
kann in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige 
Beglaubigung der Unterschrift (vergl. unter II) ist hinter dieselbe zu setzen. 
3) §. 5 erhält folgende Fassung: 
S. 5. 
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können. 
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden. 
II. Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so 
erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten oder von der vom Aufgeber 
bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder 
durch Post und Eilboten. Der Aufgeber kann verlangen, daß das Telegramm 
bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort 
bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. 
III. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Tele- 
gramme auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte 
mit Telegraphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dieß jedoch nur 
dann, wenn die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen 
hat und die Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 km 
beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten 
vom Absender aus, so ist auch von diesem der Botenlohn und zwar im Voraus 
zu entrichten. Ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender 
einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der 
Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphen- 
anstalt, so hat er sich ein= für allemal zur Tragung des Botenlohns zu ver- 
pflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen an- 
gerechnet.
	        
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